Urheberrecht bei Designs und Kunstwerken
Wann ist ein Design urheberrechtlich geschützt – und wann liegt eine unzulässige Kopie vor? Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung (4Ob166/25b vom 20.02.2026) befasst.
Im konkreten Fall ging es um stilisierte Skulpturen menschlicher Figuren. Ein Künstler sah seine Werke durch ähnliche Deko-Figuren eines Online-Shops verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der OGH wies den Antrag jedoch ab und nutzte die Gelegenheit, zentrale Grundsätze des Urheberrechts zu präzisieren.
Wann ist ein Design geschützt?
Der OGH bestätigt zunächst, dass auch Skulpturen und Designs urheberrechtlich geschützt sein können, sofern sie eine individuelle Gestaltung aufweisen. Eine besondere Werkhöhe ist nicht erforderlich – entscheidend ist, dass sich die Persönlichkeit des Urhebers in der konkreten Ausformung widerspiegelt.
Im Anlassfall wurde der Schutz grundsätzlich bejaht, insbesondere aufgrund der stilisierten Darstellung, der überzeichneten Mimik und der charakteristischen Proportionen der Figuren.
Idee ist nicht gleich Schutz
Zentral ist jedoch die klare Abgrenzung zwischen Idee und konkreter Gestaltung. Nicht geschützt sind allgemeine Konzepte oder Gestaltungsprinzipien, wie etwa die Darstellung einer verbeugten menschlichen Figur oder ein bestimmter Stil. Schutz besteht ausschließlich für die konkrete, individuelle Umsetzung.
Keine Verletzung trotz Ähnlichkeit
Für eine Urheberrechtsverletzung reicht eine bloße Ähnlichkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob konkrete kreative Gestaltungselemente übernommen wurden.
Genau daran scheiterte der Kläger: Der OGH stellte fest, dass sich die Figuren in wesentlichen Punkten unterscheiden, etwa in Kopfform, Mimik und Körperhaltung. Ein ähnlicher Gesamteindruck genügt nicht, wenn die prägenden Elemente nicht übernommen wurden.
Wichtiger Praxispunkt: Beweislast
Besonders relevant ist die Klarstellung zur Beweislast. Wer eine Urheberrechtsverletzung geltend macht, muss konkret darlegen, welche geschützten Gestaltungselemente übernommen wurden. Es genügt nicht, lediglich Bilder vorzulegen und eine Ähnlichkeit zu behaupten.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr:
- Im Urheberrecht kommt es nicht auf den Stil oder den Gesamteindruck an, sondern auf die konkrete kreative Ausgestaltung.
- Nicht jede Ähnlichkeit ist unzulässig.
- Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine präzise rechtliche Argumentation bei der Durchsetzung von Ansprüchen ist.
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