Unerwünschte Werbenachrichten sind nicht nur bei klassischen Newslettern oder Cold Calling ein Thema. Auch im laufenden Geschäftsverkehr können Verstöße gegen § 174 TKG vorliegen – etwa dann, wenn Vertrags- oder Willkommensmails mit Werbung kombiniert werden.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 24.05.2024, W271 2269889-1) verdeutlicht diese Risiken.
Werbung im Willkommensmail als unzulässiger Spam
Im Anlassfall versendete eine Hausverwaltung nach Vertragsanbahnung ein E-Mail mit Verwaltungsunterlagen. Dieses enthielt neben den eigentlichen Vertragsdokumenten auch Werbeunterlagen, teilweise für eigene Leistungen, teilweise für Drittanbieter (zB Strom, Internet, Versicherung).
Der Empfänger hatte keine Einwilligung zur Zusendung solcher Werbung erteilt.
Das Fernmeldebüro verhängte eine Verwaltungsstrafe – und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese.
Spam in Österreich: Weites Verständnis von Werbung gem § 174 TKG
Das Gericht stellt klar:
- Der Begriff der Werbung ist weit auszulegen.
- Auch Anhänge sind Teil der „elektronischen Post“.
- Bereits die Anregung zum Vertragsabschluss genügt.
- Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eigene oder fremde Leistungen handelt.
Damit fallen auch vermeintlich „serviceorientierte“ Zusatzinformationen unter das Werbeverbot.
Keine Einwilligung durch Schweigen oder Kontakt
Für die Praxis zentral ist die Klarstellung zur Einwilligung:
- Kein Widerspruch ersetzt keine Einwilligung
- Bestehender Kontakt oder Vertragsanbahnung genügt nicht
- Auch B2B-Kommunikation ist nicht privilegiert
Eine Einwilligung muss vorher, informiert und eindeutig erfolgen. Diese Anforderungen entsprechen dem unionsrechtlichen Einwilligungsbegriff.
Wann wird das Fernmeldebüro tätig?
Das Fernmeldebüro ist die zuständige Behörde für Verstöße gegen § 174 TKG. Es kann insbesondere dann eine Strafe verhängen, wenn:
- Werbe-E-Mails ohne Einwilligung versendet werden,
- Werbung in sonst zulässigen E-Mails „mitgeschickt“ wird,
- Werbung für Drittanbieter ohne Rechtsgrundlage erfolgt,
- Cold Calling ohne Einwilligung betrieben wird.
Bereits ein einzelnes E-Mail kann ausreichen.
Abgrenzung zur Datenschutzbehörde
Neben dem Fernmeldebüro kann auch die Datenschutzbehörde zuständig sein – allerdings nur, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
Typische Konstellationen:
- Unzulässiges Sammeln von E-Mail-Adressen,
- Fehlende Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung,
- Nutzung personenbezogener Daten zu Marketingzwecken.
Die Zuständigkeit ist daher zu trennen:
- Fernmeldebüro → unzulässige Zusendung von Werbung (TKG)
- Datenschutzbehörde → unzulässige Datenverarbeitung (DSGVO)
Spam in Österreich: Praktische Konsequenzen
Die Entscheidung zeigt typische Risikobereiche:
- Kombination von Vertragsunterlagen und Werbung,
- Versand von Willkommensmails mit Zusatzangeboten,
- Einbindung von Partner- oder Drittanbieterleistungen,
- fehlende Trennung zwischen Information und Marketing.
Gerade in standardisierten Prozessen (Onboarding, CRM, automatisierte E-Mails) besteht hier ein erhöhtes Risiko.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie zu § 174 TKG: Werbung per E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung unzulässig – auch dann, wenn sie in eine sonst zulässige Kommunikation eingebettet ist.
Für die Praxis bedeutet das: Vertragskommunikation und Werbung sind klar zu trennen. Andernfalls drohen Verwaltungsstrafen durch das Fernmeldebüro.
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