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Aufgriffsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen – was ist zulässig?
Aufgriffsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen – was ist zulässig?

Aufgriffsklauseln gehören zu den wichtigsten Regelungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen. Sie sollen sicherstellen, dass die Gesellschafter kontrollieren können, wer Anteile an der Gesellschaft hält – etwa im Fall eines Verkaufs, einer Insolvenz oder des Todes eines Gesellschafters.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Zulässigkeit solcher Klauseln beschäftigt und dabei wichtige Grenzen gezogen, insbesondere zum Thema Bewertung und Gläubigerschutz (ua OGH 6 Ob 35/16i; 6 Ob 64/20k).

Was ist eine Aufgriffsklausel?

Eine Aufgriffsklausel gibt den übrigen Gesellschaftern das Recht, einen Geschäftsanteil unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, bevor dieser an Dritte gelangt oder im Rahmen einer Insolvenz verwertet wird.

Typische Aufgriffsfälle sind etwa:

  • beabsichtigte Anteilsübertragungen,
  • Insolvenz oder Exekution gegen einen Gesellschafter,
  • Tod eines Gesellschafters,
  • Kündigung oder Ausschluss eines Gesellschafters.

Solche Klauseln sind in der Praxis oft sinnvoll, um die Stabilität des Gesellschafterkreises zu sichern und ein „Eindringen“ außenstehender Personen zu verhindern.

Wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Der OGH hält Aufgriffsklauseln grundsätzlich für zulässig – auch im Insolvenzfall eines Gesellschafters. Problematisch wird es aber bei der Frage des Aufgriffspreises.

Besonders kritisch sind Regelungen, die im Insolvenz- oder Exekutionsfall zu einer deutlich niedrigeren Abfindung führen als in anderen Fällen. Der Hintergrund: Eine solche Gestaltung kann die Gläubiger des betroffenen Gesellschafters benachteiligen und damit sittenwidrig sein (§ 879 ABGB).

Der OGH betont hierzu ausdrücklich, dass die Gläubigerbefriedigung Vorrang vor gesellschaftsinternen Interessen hat. Gläubiger sollen zumindest den Schätzwert des Geschäftsanteils erhalten.

Gleichbehandlung ist entscheidend

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 6 Ob 64/20k) stellte der OGH klar:

Eine Abfindungsbeschränkung unter dem Verkehrswert ist nur dann zulässig, wenn sie nicht bloß im Insolvenz- oder Exekutionsfall gilt, sondern einheitlich für sämtliche Fälle des freiwilligen und unfreiwilligen Ausscheidens angewendet wird.

Mit anderen Worten: Ein „Insolvenz-Sonderabschlag“ ist hochproblematisch. Eine allgemein geltende Bewertungsmethode mit moderatem Abschlag kann hingegen zulässig sein.

Fazit

Aufgriffsklauseln sind ein wichtiges Instrument der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung. Gleichzeitig zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bei der Ausgestaltung große Sorgfalt erforderlich ist – insbesondere bei der Bewertung des Geschäftsanteils.

Entscheidend ist vor allem:

  • keine gezielte Schlechterstellung im Insolvenzfall,
  • nachvollziehbare Bewertungsmethoden,
  • ausreichender Gläubigerschutz,
  • einheitliche Behandlung aller Aufgriffsfälle.

Sie haben Fragen zu Aufgriffsklauseln oder möchten einen GmbH-Gesellschaftsvertrag rechtssicher gestalten oder prüfen lassen? Wir beraten regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Strukturierungs- und Nachfolgethemen.

Kontaktieren Sie uns gerne unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072.

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