Durch das Nachahmen bekannter Marken versprechen sich Marktteilnehmer Verkaufserfolge ihres eigenen Produkts. Doch wie ähnlich muss ein solches Imitat sein, damit der Inhaber der bekannten Marke die geschäftliche Verwendung des Imitats verbieten lassen kann? In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OGH geht es um eine einstweilige Verfügung aufgrund Rufausbeutung der Marke "Jägermeister", hier die Zusammenfassung:
Zum Sachverhalt der „OGH-Entscheidung 4 Ob 55/23a vom 31.5.2023
Die Klägerin ist seit 1937 Inhaberin der Wortmarke „Jägermeister“ sowie einiger sehr starker Wort-Bild-Marken, unter denen sie seit Jahrzehnten einen überaus bekannten und beliebten, regelmäßig beworbenen Kräuterlikör (Marktanteil am österreichischen Kräuterbittermarkt etwa ein Viertel) flächendeckend vertreibt.
Die beklagte Warenhandelskette vertreibt unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör. Die Aufmachung des Eigenmarken-Kräuterlikörs ähnelt der Produktausstattung des Kräuterlikörs „Jägermeister“. (Die bildliche Gegenüberstellung findet sich im RIS.)
Einstweilige Verfügung gegen die Beklagte wegen Rufausbeutung der Marke "Jägermeister" ua
Die Klägerin beantragte nun (aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Gründen), der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung vorläufig zu verbieten, deren Kräuterlikör unter Verwendung von solchen Produktausstattungen zu bewerben, anzubieten, etc. Die erste und zweite Instanz bewilligten die einstweilige Verfügung, der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen.
Laut OGH kämen insbesondere die Farbkombination, die Frakturschrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung (Hirschkopf) den bekannten Marken der Klägerin in einer Gesamtbetrachtung auffallend nahe. Dies führe zu einer gedanklichen Verknüpfung und zu einer Rufausbeutung. Die rot-weiße (Diskont-Eigen-)Marke der Beklagten sei untergeordnet und können die gedankliche Verknüpfung zu den Marken der Klägerin nicht beseitigen. Gerade der comicartig verzerrte Hirschkopf sei geeignet, das – ansonsten das beliebte Produkt der Klägerin konsumierende – jugendliche Partyvolk anzusprechen.
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