logo_klein
EuGH-Update zur Datenkopie
EuGH-Update zur Datenkopie

Was heißt eigentlich Datenkopie? Hierzu gehen die Ansichten auseinander. Der EuGH hat sich in mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) beschäftigt.

Hintergrund

Eine natürliche Person hatte die Kreditauskunftei CRIF GmbH bei der Datenschutzbehörde angezeigt. Er hatte zuvor Auskunft nach Art 15 DSGVO verlangt (ua auch über E-Mailverkehr zwischen der Person und der Auskunftei). Der Person wurde eine Liste mit Daten in aggregierter Form übermittelt. Die Datenschutzbehörde wurde daraufhin hinzugezogen und entschied, dass das Recht auf Auskunft nicht verletzt sei. Das BVwG legte den Fall dem EuGH vor. In den Vorlagefragen geht es vor allem um folgende Punkte:

  • Ist unter Kopie das gleiche zu verstehen wie eine Fotokopie (also eine Kopie der Daten, so wie sie sind)?
  • Besteht aus Art 15 DSGVO ein Rechtsanspruch darauf, dass komplette Dokumente bzw deren Kopien herausgegeben werden müssen.
  • Für den Fall, dass komplette Dokumente herausgegeben werden müssen, fragt das BVwG den EuGH nach der Reichweite des Herausgabeanspruchs.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass der Begriff "Kopie" im gewöhnlichen Sinn als originalgetreue Reproduktion oder Abschrift zu verstehen ist. Eine allgemeine Beschreibung der Daten oder eine Aufzählung der Kategorien genügt nicht. Die übermittelten Informationen müssen präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein, damit der Betroffene sie vollständig verstehen kann. Das Recht auf eine Kopie umfasst auch Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken, insbesondere wenn die Kontextualisierung der Daten für das Verständnis erforderlich ist, wie zum Beispiel bei der Berechnung eines Bonitätsscores auf Basis der Daten des Betroffenen. (Rz 18 ff)

Dabei müssen nach Art 15 Abs 4 DSGVO die Rechte und Freiheiten des Verantwortlichen oder anderer Personen entsprechend berücksichtigt werden. Geschäftsgeheimnisse oder Daten anderer Personen müssen also nicht herausgegeben werden (Rz 44 ff).

Der EuGH stellte jedoch auch klar, dass es nur auf personenbezogene Daten ankommt. Der Begriff "Informationen" bezieht sich nur auf Daten, die auch der DSGVO unterliegen (Rz 46 ff).

Bedeutung für die Praxis

Das Recht auf Datenkopie reicht sehr weit. Verantwortliche sind gut beraten, dieses nicht zu stark einzuschränken. Wenn eine Einschränkung aus Gründen von Geschäftsgeheimnissen oder anderen Gründen erfolgen soll, sollte die Abwägung gut dokumentiert werden, um diese im Streitfall auch vorweisen zu können.

Link zur Entscheidung

Die Entscheidung kann unter folgenden Link abgerufen werden: EuGH, C-487/21

Sie haben weitere Fragen?

Sie wollen sich im Bereich des Datenschutzrechts beraten lassen? Melden Sie sich gerne bei uns unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072.

Comments are closed!

Scroll to Top