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10 Fragen und Antworten zum Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht
10 Fragen und Antworten zum Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht

Ab heute, 1.6.2023, nimmt ein weiteres Gericht auf internationaler Ebene seinen Betrieb auf: das Einheitliche Patentgericht. Bis dahin war es ein langer steiniger Weg – durch den Brexit und zahlreiche politische und juristische Diskussionen hat sich die Umsetzung der Initiative jahrelang verzögert. In diesem Artikel beantworten wir Ihnen zehn Fragen zum Thema Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht:

1. Was genau ist ein Patent?

Ein Patent ist ein technisches Schutzrecht. Es schützt neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Patente müssen beim Patentamt beantragt werden. Das Patentamt überprüft dann, ob die Erfindung tatsächlich patentwürdig ist. Wird das Patent erteilt, kommt dem Inhaber ein örtlich und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) an seiner Erfindung zu. Das heißt, er kann Dritte davon ausschließen die Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.

2. Wie erlangte man bis dato länderübergreifenden Patentschutz?

In Europa gab es bislang zwei Möglichkeiten um länderübergreifenden Patentschutz zu erlangen: (1) Man beantragt bei den nationalen Patentämtern der gewünschten Staaten ein nationales Patent. (2) Man beantragt ein Europäisches Patent beim Europäischen Patentamt. Dieses kann zwar zentral vom Europäischen Patentamt erteilt werden, ist aber nichts anderes als ein Bündel nationaler Patente der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).

3. Wie wurde Patentschutz bislang durchgesetzt?

Sowohl für nationale Patente als auch für das Europäische Patent (= Bündel an nationalen Patenten) waren bislang nationale Gerichte bzw in manchen Staaten – wie Österreich – die Patentämter zuständig. Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug waren daher oft langwierig und kompliziert.

4. Was ist das Einheitspatent?

Das Einheitspatent ist in den teilnehmenden Staaten – darunter auch in Österreich – eine neue (dritte) Form des Patentschutzes: Durch einen einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt kann der Antragsteller einen einheitlichen Patentschutz in allen teilnehmenden Staaten erhalten.

5. Welche Staaten nehmen am System Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht teil?

Derzeit nehmen 17 EU-Mitgliedstaaten am System teil: Österreich, Deutschland, Italien, Slowenien, Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden und Bulgarien. Zukünftig können sich weitere EU-Mitgliedstaaten dem Einheitlichen Patentschutz anschließen. 

6. Welche Aufgaben hat das Einheitliche Patentgericht?

Vor dem Einheitlichen Patentgericht in Mailand (Italien) können von nun an einheitliche Prozesse für alle beteiligten Mitgliedstaaten über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem Einheitspatent geführt werden. Das Gericht entscheidet diese Streitigkeiten mit unmittelbarer Wirkung für die teilnehmenden Staaten. Es ist technisch sehr gut ausgestattet und entscheidet grundsätzlich in elektronischer Form.

7. Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht: Was ändert sich für österreichische Unternehmer?

Durch die neue Patent-Kategorie „Einheitspatent“ kann einheitlicher länderübergreifender Patentschutz durch einen einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt erlangt werden. Bei länderübergreifenden Patentverletzungen können Patentinhaber die Rechtsverletzung in einem einzigen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht geltend machen anstatt wie zuvor in allen betroffenen Staaten Verletzungsverfahren einzuleiten.

8. Was ist der rechtliche Mechanismus hinter dem System Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht?

Die Initiative für ein Einheitspatent und ein Einheitliches Patentgericht ist eine EU-Initiative. Die Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts beruht auf dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der von den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden musste.

9. Was passiert nun mit bestehenden „Bündelpatenten“ (= Europäischen Patenten)?

Grundsätzlich sollen in Zukunft auch die bestehenden „Bündelpatente“ dem Einheitlichen Patentgericht unterliegen – dies gilt allerdings nur in den bisher 17 teilnehmenden Staaten; außerdem ist noch eine Übergangsfrist von sieben Jahren vorgesehen, während der parallel eine nationale Zuständigkeit besteht. Inhaber der Bündelpatente können zudem mittels „Opting-out“ eine Teilnahme am System des Europäischen Einheitspatents verhindern. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn in einzelnen Staaten Verletzungsstreitigkeiten drohen und der Inhaber fürchtet, durch einen Streit vor dem Einheitlichen Patentgericht den gesamten länderübergreifenden Patentschutz zu verlieren.

10. Wo finde ich weiterführende Informationen zum System Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht?

Weitere Informationen zum Europäischen Patentgericht finden Sie insbesondere auf der Homepage des Einheitlichen Patentgerichts: https://www.unified-patent-court.org/en

Sie haben noch weitere Fragen?

Melden Sie sich gerne bei uns unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072, sofern Sie weitere Fragen haben. Auf unserer Homepage finden Sie ebenfalls Informationen zu unseren Services.

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