Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 20.05.2026 zur GZ 4 Ob 169/25v dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine praxisrelevante Frage zum Markenrecht im Internet vorgelegt. Es geht darum, ob die Nutzung eines geschützten Zeichens als Domain und auf einer Website in Österreich untersagt werden kann, obwohl die Website in Österreich aufgrund von Geoblocking nicht abrufbar ist und zusätzlich ein Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an den österreichischen Markt richtet.
Worum ging es?
Dem Verfahren liegt ein Streit zwischen zwei österreichischen Unternehmen derselben Branche zugrunde. Die Klägerin ist Inhaberin österreichischer Marken, die unter anderem für bestimmte Waren und damit zusammenhängende Dienstleistungen geschützt sind. Die Beklagte verwendete ein ähnliches Zeichen für ihre eigenen Leistungen und nutzte dieses auch in einer österreichischen Domain.
Nach den Feststellungen kam es dadurch zu Verwechslungen am Markt. Die Beklagte hatte jedoch keine Kunden in Österreich und lieferte ihre Waren und Dienstleistungen nicht nach Österreich.
Im Laufe des Verfahrens richtete die Beklagte für österreichische IP-Adressen Geoblocking ein. Die Website war aus Österreich daher grundsätzlich nicht mehr abrufbar. Sollte ein Zugriff dennoch gelingen, erschien auf der Startseite ein Hinweis, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt sei.
Die rechtliche Frage
Nach österreichischem Markenrecht kann der Inhaber einer Marke Dritten die Benutzung eines identen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Als Benutzung gilt insbesondere auch die Verwendung eines Zeichens in der Werbung oder beim Anbieten von Waren und Dienstleistungen.
Grundsätzlich ist der Schutz nationaler Marken territorial begrenzt. Eine österreichische Marke schützt daher in erster Linie in Österreich. Gerade bei Websites ist aber oft schwer abzugrenzen, wo die markenrechtlich relevante Benutzung stattfindet: am Sitz des Unternehmens, am Ort der Abrufbarkeit, beim angesprochenen Publikum oder dort, wo die Website gestaltet und betrieben wird.
Im konkreten Fall war besonders, dass beide Unternehmen in Österreich ansässig sind, die Domain eine österreichische Länderkennung aufweist und der Webauftritt von Österreich aus betrieben wurde. Gleichzeitig war die Website für österreichische Nutzer gesperrt und ausdrücklich nicht auf den österreichischen Markt ausgerichtet.
E-Mail-Adressen als Markenbenutzung
Der OGH hielt fest, dass auch die Verwendung eines Zeichens als Bestandteil einer E-Mail-Adresse markenrechtlich relevant sein kann. Wenn die E-Mail-Kommunikation vom österreichischen Unternehmenssitz ausgeht, kann darin eine Benutzung im Inland liegen. Ob sich die Empfänger der E-Mails in Österreich oder im Ausland befinden, ist nach Ansicht des OGH dafür nicht entscheidend.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur Domains und Websites, sondern auch geschäftliche E-Mail-Adressen sollten markenrechtlich geprüft werden.
Reichen Geoblocking und Disclaimer aus?
Offen ist hingegen, ob Geoblocking und ein klarer Disclaimer ausreichen, um eine markenrechtliche Benutzung im Schutzland auszuschließen.
Dafür könnte sprechen, dass sich die Website nicht an österreichische Verbraucher richtet und aus Österreich technisch nicht abrufbar ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung reicht die bloße Abrufbarkeit einer Website in einem Staat nicht aus; erforderlich ist regelmäßig ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug.
Dagegen spricht, dass die Beklagte im konkreten Fall selbst in Österreich ansässig ist, eine österreichische Domain verwendet und den Webauftritt von Österreich aus betreibt. Der OGH sieht daher die Möglichkeit, dass bereits darin eine relevante Benutzung des Zeichens in Österreich liegt – auch wenn sich die Website inhaltlich an ausländische Kunden richtet.
Vorlage an den EuGH
Der OGH legte dem EuGH daher im Wesentlichen die Frage vor, ob das Territorialitätsprinzip im Markenrecht einer nationalen Unterlassungsanordnung entgegensteht, wenn einem inländischen Unternehmen untersagt wird, ein als nationale Marke geschütztes Zeichen als Domain mit Länderkennung des Schutzlandes und auf der Website zu nutzen, obwohl die Website im Schutzland durch Geoblocking nicht abrufbar ist und ein Disclaimer auf die fehlende Marktausrichtung hinweist.
Das Verfahren vor dem OGH wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung des EuGH wird für Unternehmen mit internationalem Online-Auftritt relevant sein. Sie betrifft nicht nur klassische Domainstreitigkeiten, sondern auch Online-Shops, Plattformen, internationale Vertriebsmodelle und Unternehmenswebsites.
Aus der Vorlageentscheidung lassen sich bereits jetzt einige praktische Hinweise ableiten:
- Geoblocking ist kein verlässliches Allheilmittel gegen markenrechtliche Ansprüche.
- Ein Disclaimer kann helfen, ist aber nur ein Indiz und muss mit dem tatsächlichen Marktauftritt übereinstimmen.
- Länderspezifische Domains können einen Inlandsbezug verstärken.
- Auch E-Mail-Adressen können markenrechtlich relevant sein.
- Unternehmen sollten Domainstrategie, Websiteinhalt, Zielmärkte, E-Mail-Kommunikation und tatsächliche Vertriebspraxis gemeinsam prüfen.
Fazit
Der Beschluss des OGH zu 4 Ob 169/25v zeigt, dass nationale Markenrechte im Internet weiterhin schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen. Besonders spannend ist, ob ein Unternehmen mit Sitz im Schutzland durch Geoblocking und Disclaimer verhindern kann, dass die Nutzung eines kollidierenden Zeichens auf einer Website als markenrechtliche Benutzung im Schutzland qualifiziert wird.
Bis zur Entscheidung des EuGH sollten sich Unternehmen nicht allein auf technische Sperren oder allgemeine Hinweise verlassen. Maßgeblich wird regelmäßig eine Gesamtbetrachtung sein: Sitz des Unternehmens, Domain, Websitegestaltung, tatsächliche Kundenansprache und Marktauftritt können gemeinsam einen relevanten Inlandsbezug begründen.
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