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„Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden“ – die OGH-Entscheidung 4 Ob 44/23h
„Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden“ – die OGH-Entscheidung 4 Ob 44/23h

Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einer Burgherrin (als Klägerin) und der Eigentümerin des benachbarten Waldes (Beklagter). Nachdem die Burgherrin im Jahr 2014 eine mittelalterliche Burgruine erworben hatte, störten sie die hohen Bäume, die bereits seit Jahrzehnten (somit auch bei Ankauf) auf den Nachbargrundstücken direkt neben den Burgmauern wuchsen.  

Burgherrin klagt wegen Bäumen: rechtliche Ausgangslage

Nach nachbarrechtlichen Grundsätzen (§ 364 ABGB) kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung des Lichtenzugs durch Bäume bzw Pflanzen verlangen, wenn damit das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten wird und dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führt.

Burgherrin klagt wegen Bäumen: Entscheidung des OGH

Zwar ist es nachvollziehbar, dass meterhohe Bäume den Lichteinfall im Nachbargebäude verringern und somit stören können; allerdings ist auf die örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ankaufs Rücksicht zu nehmen: Wer ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann laut OGH nicht die Beseitigung des Waldes verlangen.

Quellen: OGH-Homepage, RIS

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