Persönlichkeitsrechte bilden das Fundament für den Schutz der menschlichen Würde und Individualität. In Österreich werden diese bereits seit 1811 im § 16 ABGB als zentrale Norm der Rechtsordnung anerkannt: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten." Diese Bestimmung enthält enthält keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch. Die Rechtsprechung zieht sie aber in manchen Fällen zur Schließung rechtlicher Schutzlücken heran. Davon abgesehen gibt es unter anderem folgende Persönlichkeitsrechte:
Wichtige Persönlichkeitsrechte in Österreich
Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) zählt zu den bedeutendsten Persönlichkeitsrechten. Es schützt die mit dem eigenen Abbild verknüpften ideellen und materiellen Interessen. Der Bildnisschutz besagt, dass Bildnisse von Personen nur dann öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Hierbei erfolgt die Beurteilung nicht nur anhand des Bildes selbst, sondern berücksichtigt auch Begleittexte und den Gesamtzusammenhang.
Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt nicht nur den Familiennamen, sondern auch Decknamen, Pseudonyme, Künstlernamen und sogar Domainnamen. Der Schutz umfasst zwei Verletzungsvarianten: die Namensanmaßung (unbefugter Gebrauch) und die Namensbestreitung.
Das Recht auf Privatsphäre wird durch mehrere Bestimmungen geschützt, insbesondere durch § 1328a ABGB, der seit 2004 einen eigenständigen Schadenersatzanspruch bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre vorsieht. Bei erheblichen Verletzungen, etwa wenn Umstände in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Ergänzend schützt Art 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das in Österreich Verfassungsrang genießt und eine prägende Wirkung auf die Rechtsprechung ausübt. Der Schutz erstreckt sich auf die Geheimsphäre, systematische Überwachung und den Schutz persönlicher Daten.
Das Recht auf Datenschutz entwickelt sich aktuell zum zentralen Persönlichkeitsrecht der Zukunft. Es wird durch die DSGVO, das österreichische Datenschutzgesetz (§ 1 DSG) sowie Art 8 EU-Grundrechtecharta gewährleistet. Die DSGVO folgt dem Verbotsprinzip: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Rechtsgrundlage vor (Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Verpflichtung oder berechtigte Interessen). Besonders schützenswert sind sensitive Daten wie Gesundheitsdaten, politische Meinungen oder biometrische Daten.
§ 77 UrhG schützt vertrauliche Aufzeichnungen wie Briefe, Tagebücher oder E-Mails vor unbefugter Veröffentlichung, wenn berechtigte Interessen des Verfassers oder Adressaten verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Informationen über Krankheit, politische Anschauungen oder sexuelle Orientierung.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 ff UrhG) schützen die ideellen Interessen des Urhebers und umfassen das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Urheberbezeichnung und den Schutz der Werkintegrität.
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