Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in seiner Entscheidung zur GZ 8 Ob 65/25d vom 12.8.2025 mit der Frage befasst, ob ein Zahnarzt haftet, wenn eine Patientin aufgrund einer leichten Intelligenzminderung die ärztliche Aufklärung über einen Eingriff nicht vollständig versteht.
Das Ergebnis: Der Arzt haftet nicht, wenn er die Einschränkung weder erkennen konnte noch erkennen musste.
Der Fall im Überblick
Eine Patientin ließ sich von ihrem Zahnarzt die medizinisch indizierte Entfernung aller vier Weisheitszähne durchführen. Der Eingriff wurde lege artis (dh fachgerecht) vorgenommen. Dennoch kam es zu einer typischen Komplikation: einer vorübergehenden Funktionsstörung eines Gesichtsnervs.
Die Patientin begehrte Schadenersatz. Sie argumentierte, sie habe in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, weil sie aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung die ärztliche Aufklärung nicht vollständig verstanden habe.
Die Entscheidung des OGH
Der OGH wies die Revision der Klägerin ab und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile:
- Aufklärungspflicht erfüllt: Der Zahnarzt hatte die Patientin korrekt und umfassend über den Eingriff und die Risiken – einschließlich der eingetretenen Komplikation – informiert und dies dokumentiert.
- Keine Erkennbarkeit der Einschränkung: Die Klägerin wies nach außen keine Verhaltensauffälligkeiten auf. Ihre Intelligenzminderung (F70 ICD-10: leichte Intelligenzminderung) war äußerlich nicht sichtbar und zeigte sich auch im Gespräch nicht.
- Keine erhöhte Sorgfaltspflicht: Auch nach dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (§§ 24, 252 f ABGB) gilt für Ärzte kein allgemeiner, erhöhter Aufklärungsmaßstab. Eine Pflicht zur Hinzuziehung von Angehörigen besteht nur dann, wenn für den Arzt objektiv erkennbar eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt.
Im konkreten Fall konnte der Zahnarzt also davon ausgehen, dass die Patientin ihre Entscheidung selbst treffen konnte. Ein Verschulden lag nicht vor, womit auch keine Schadenersatzpflicht bestand.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht:
- Ärzte müssen ihre Patienten umfassend aufklären.
- Eine Haftung setzt aber Verschulden voraus. Kann eine kognitive Einschränkung nicht erkannt werden und wird sie auch nicht erkannt, besteht keine Pflicht, zusätzliche Maßnahmen wie die Beiziehung einer Vertrauensperson zu ergreifen.
- Das 2. Erwachsenenschutzgesetz hat den Sorgfaltsmaßstab nicht verschärft, sondern konkretisiert – entscheidend bleibt, ob Einschränkungen erkennbar sind.
Fazit
Der OGH betont, dass die ärztliche Aufklärung nicht grenzenlos haftungsbewehrt ist: Auch Patienten mit kognitiven Einschränkungen können wirksam einwilligen, solange diese Einschränkung für den Arzt nicht erkennbar ist.
Für die Praxis bedeutet das Rechtssicherheit: Ärzte sind verpflichtet, sorgfältig aufzuklären – haften aber nicht für unerkannte und objektiv nicht erkennbare Verstehensdefizite ihrer Patienten.
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