Ein interessante Entscheidung der Beschwerdekammer setzt sich mit der Unterscheidungskraft bei Multimediamarken auseinander. Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um einen Kurzfilm im Comic-Stil, der aus bewegten Wort-, Bild- und Tonelementen besteht und in dem die Hauptfigur "Super Simon" zu einem Urlaubsort fliegt.
Das Video kann in der Datenbank des EUIPO abgerufen werden: Link zur Marke
Grundzüge der Entscheidung
Die Kammer hat festgehalten, dass die Komplexität der Marke kein Argument ist, wenn es um die Unterscheidungskraft der Marke geht. Eine Multimediamarke sei von Natur aus komplex. Die Beschwerdekammer sah auch keinen Grund, warum die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage sein sollten, dieses animierte Video als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren.
Außerdem unterstreicht die Kammer, dass es für die Unterscheidungskraft einer Marke nicht erforderlich ist, dass sie Informationen über die Identität des Herstellers der Waren oder des Dienstleistungserbringers liefert. Hier liegt insbesondere auch ein Unterschied zum Werbespot. Weiters muss die vetriebene Ware oder angebotene Dienstleistung nicht Teil der Marke sein. Es sei im Übrigen auch kein Problem die Marke heutzutage auf Verpackungen anzubringen (zB als QR-Code).
Durch die Entscheidung zeigt sich, dass für Multimediamarken im Prinzip nichts anderes gilt, als für übrige Marken. Die Eintragung solcher Marken ist also nicht ausgeschlossen , wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden werden.
Link zur Entscheidung der Beschwerdekammer
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