Viele Menschen veröffentlichen immer wieder Videos ins Netz. Was für die einen ein privater Spaß ist, ist für Influencer eine Geldquelle. Der erfolgreichste Influencer, der Italiener Khaby Lane, hat sogar 231,4 Millionen Follower (auf mehreren Plattformen). Doch was bedeutet es aus regulatorischer Sicht, wenn private Videos auf einmal erfolgreich werden? Neben der Steuerpflicht für das etwa durch YouTube oder Instagram erzielte Einkommen, muss nämlich noch eine weitere Komponente beachtet werden, nämlich ob gegebenenfalls ein Social-Media-Abrufdienst gemeldet werden muss.
Was ist ein Abrufdienst?
Viele Influencern oder Produzenten von Online-Content dürfte das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) nicht bekannt sein. Nach der gesetzlichen Definition ist ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (§ 2 Z 4 AMD-G). Das bedeutet kurz gesagt: Videos, die zum Streaming auf einer Plattform zur Verfügung gestellt werden. Damit sind also nicht nur ganze Streamingdienste, sondern auch schon einzelne Videos auf YouTube oder TikTok von der Definition umfasst.
Wer muss einen Social-Media-Abrufdienst melden?
Seit einer Gesetzesnovelle ist klar, dass private Videos vom Anwendungsbereich des AMD-G ausgenommen sind. Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise Schulen, Museen oder Theater oder auch Unternehmen zur Präsentation ihrer Waren oder Dienstleistungen (§ 2a AMD-G). Hier gibt es aber eine Rückausnahme: Wer die Videos kommerziell vermarktet, der ist jedenfalls ein Abrufdienst.
Was genau unter kommerziell zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz. Neben kostenpflichtigen Streamingplattformen wird man auch kommerziellen Charakter annehmen müssen, wenn mit Werbung (etwa Affiliate-Marketing oder Werbung über die Plattform) ein regelmäßiges Einkommen verdient wird. Außerdem muss der Ersteller der Videos diese inhaltlich verantworten.
Persönliche Voraussetzungen
Wer die oben angegebene Voraussetzungen erfüllt ist grundsätzlich Mediendiensteanbieter. Diese müssen aber auch die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Mediendiensteanbieter müssen nämlich österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Staates sein (§ 10 Abs 1 und Abs 5 AMD-G).
Liegen also die oben angegebene Voraussetzungen vor und werden die notwendigen Schritte (einschließlich der redaktionellen Entscheidungen) im Inland gesetzt, dann muss der Anbieter des Abrufdienstes auch diese Voraussetzung erfüllen. Dies gilt auch für Eigentümer juristischer Personen.
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Der gemeldete Abrufdienst unterliegt der Aufsicht der Kommunikationsbehörde Austria. Der Betreiber muss Aufzeichnungen von allen Bestandteilen Ihres Dienstes herstellen und mindestens 10 Wochen aufbewahren. Der Betreiber muss ein Impressum mit Namen und Anschrift bzw. Postfach, Telefonnummer, E-Mail-Adresse führen und zusätzlich aufnehmen, dass die KommAustria die zuständige Regulierungsbehörde ist. Ab einem bestimmen Jahresumsatz (im Jahr 2017 waren dies gut 51.000 EUR, neuere Informationen der Behörde liegen nicht vor) ist ein Beitrag an die Behörde zu leisten. Die Behörde fragt daher Regelmäßig nach den Umsätzen. Weiters gibt es regulatorische Anordnungen (Jugendschutz, keine Werke die die Menschenwürde verletzen und Förderung europäischer Werke).
Was passiert, wenn ein Social-Media-Abrufdienst nicht gemeldet wird?
Wir nicht gemeldet, obwohl eine Meldepflicht besteht, stellt das eine Verwaltungsübertretung dar, die mit bis zu 6.000 EUR bestraft werden kann. Wer anzeigt und von der KommAustria abgelehnt wird (etwa weil er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt) und trotzdem den Abrufdienst weiter betreibt, kann sogar eine Verwaltungsstrafe bis zu 40.000 EUR erhalten.
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