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Wann dürfen Gebäude aus der Gründerzeit abgerissen werden?
Wann dürfen Gebäude aus der Gründerzeit abgerissen werden?

Gründerzeithäuser prägen weite Teile des Wiener Stadtbildes. Werden solche Gebäude abgerissen, ist der Aufschrei im „Grätzl“ (und manchmal auch darüber hinaus) oft groß. Auch auf politischer Ebene gibt es immer wieder Diskussionen. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Baupreise und des Nachhaltigkeitsgedankens erscheinen Abriss und Neuerrichtung statt Sanierung in vielen Fällen unverständlich.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 60 Abs 1 lit d der Wiener Bauordnung darf der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ua nur dann bewilligt werden, wenn an dessen Erhaltung aufgrund der Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Die Entscheidung VwGH Ra 2021/05/0121

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem die Frage zu klären, ob ein vor dem 1.1.1945 errichtetes Gebäude auch dann noch schützenswert im Sinne der Wiener Bauordnung ist, wenn es seinen Gründerzeit-Charakter durch nachträgliche Umbauten verloren hat.

Laut VwGH komme es nicht auf das historische, sondern auf das Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Verfahrens an, Veränderungen sind also zu berücksichtigen. Allerdings können Gebäude auch nach baulichen Veränderungen noch schützenswert sein. Es genügt laut VwGH auch nicht, das abzureißende Gebäude allein zu betrachten – es komme auf die mittelbare Wirkung des Gebäudes auf seine Umgebung an.

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Quellen:

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