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Verteilung von Event-Einladungen: Was darf ich, was darf ich nicht?
Verteilung von Event-Einladungen: Was darf ich, was darf ich nicht?

Mit manchen Event-Einladungen möchten Event-Manager eine breite Öffentlichkeit ansprechen. Um möglichst viele Einladungen zu versenden, würde es sich auf den ersten Blick anbieten, diverse Kontaktdaten aus dem Internet zu sammeln und dann über unterschiedliche Kommunikationskanäle die potenzielle Zielgruppe anzusprechen. Doch hier gibt es gesetzliche Grenzen: Anrufe, E-Mails und SMS zu Werbezwecken sind ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig.

Juristischer Hintergrund: Das Telekommunikationsgesetz (TKG)

Anders als Anwender aus der Werbebranche auf den ersten Blick erwarten können, setzt diese Grenzen hier nicht primär das Datenschutzrecht (DSGVO etc), sondern das weniger geläufige Telekommunikationsrecht. Das österreichische Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt nicht nur Fest- und Mobilfunknetze und öffentliche Notrufsysteme für Krisen und Katastrophen, sondern enthält unter anderem auch konsumentenschutzrechtliche Schutzbestimmungen sowie Vorschriften zum Kommunikationsgeheimnis und zum Datenschutz.

Anrufe zu Werbezwecken

Gemäß § 174 Abs 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind unter anderem Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers unzulässig (sogenanntes „Cold-Calling“). Das gilt auch für den Fall, dass die Telefonnummer des Nutzers im Internet abrufbar ist. Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige gemäß TKG durch den Anrufer auch nicht unterdrückt oder verfälscht werden. Für Event-Einladungen gibt es hier leider keine Ausnahme.

E-Mails und SMS zu Werbezwecken

Auch die Zusendung einer elektronischen Post (zB E-Mails) – einschließlich SMSist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

Eine vorherige Einwilligung ist nur dann nicht notwendig, wenn (1) der Absender die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und (2) die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und (3) der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung jederzeit kostenfrei und problemlos abzulehnen und (4) der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein (etwa durch Eintragung in bestimmte Listen), abgelehnt hat.

In bestimmten im Gesetz aufgezählten Fällen ist die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, etwa wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Was sind die Rechtsfolgen bei Verletzung?

Das TKG sieht bei Verletzung der Bestimmungen des § 174 TKG empfindlich Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 50.000 bzw bis zu EUR 100.000 vor. Im Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen.

Quelle: RIS

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