Wie bereits in unserem Blog-Artikel über die Versendung von Eventeinladungen dargelegt, gibt es bei E-Mails und Anrufen zu Werbezwecken gesetzliche Grenzen: Diese sind ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig. Doch wie verhält es sich mit Direktnachrichten über LinkedIn usw? Sind diese erlaubt oder sind Werbenachrichten über Online-Portale ohne Einwilligung rechtswidriger Spam?
OLG Hamm (D): Werbenachrichten über Online-Portale ohne Einwilligung rechtswidriger Spam
In Deutschland wurde unlängst eine Gerichtsentscheidung des OLG Hamm (Nordrhein-Westfalen) zu dieser Frage veröffentlicht. Demnach sind Werbebotschaften in Direktnachrichten in sozialen Medien (zB LinkedIn, Xing, Facebook, X = ehem. Twitter) ohne Einwilligung des Empfängers rechtswidriger Spam.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens hat das OLG Hamm (D) die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahmen der Klägerin geprüft. Die Klägerin war als Dienstleisterin für Immobilienmakler tätig. Sie bot unter anderem kostenpflichtige Dienstleistungen zur Vermittlung von Erstkontakten zu potenziellen Grundstücksverkäufern an. Der Beklagte, ein Immobilienmakler, hatte einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. In diesem Vertrag haben die Parteien unter anderem eine Vergütung für die Bereitstellung von Datensätzen vereinbart. So sollte es der Beklagten möglich sein, über verschiedene Online- und Social-Media-Plattformen (zB LinkedIn, Xing, oder X) direkte Kontakte herzustellen. Jedoch lag keine vorherige Einwilligung der betroffenen Empfänger vor.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm ist das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (dt UWG). Demnach sind solche Werbenachrichten ohne vorherige Einwilligung des Empfängers rechtswidrig.
Kann diese Rechtsmeinung auf Österreich übertragen werden?
Unseres Erachtens wären Direktnachrichten zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Empfängers auch in Österreich unzulässig. § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) verbietet die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Erlaubnis. „Elektronische Post“ wird im TKG wie folgt definiert: „jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird“. Darunter fallen auch Nachrichten über soziale Medien.
Hier gelten also die gleichen Voraussetzungen wie bei Werbung via E-Mail und dies heißt im Regelfall, dass die Einwilligung des Empfängers vorliegen muss. Allein die Anmeldung bei einem beruflichen Netzwerk wird noch nicht als Einwilligung zu sehen sein. Auch wer Personen oder Unternehmen folgt wird dadurch noch nicht eine Einwilligung geben. Da die Einwilligung im Bereich ePrivacy immer auch an der DSGVO zu messen ist, ist auch auf Erwägungsgrund 32 zur DSGVO zu verweisen: "Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist."
Daher sind auch in Österreich Werbenachrichten über Online-Portale wie zB LinkedIn ohne vorherige Einwilligung rechtswidriger Spam. Werbung sollte daher lieber über öffentliche Inhalte und Postings und nicht über persönliche Nachrichten erfolgen.
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Quellen:
Entscheidung des OLG Hamm vom 3. Mai 2023, Aktenzeichen: 18 U 154/22
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