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OLG Hamm: Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen
OLG Hamm: Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen

Für den Erfolg im Zivilverfahren ist die Beweislast, dh das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit von Tatsachen, oft der ausschlaggebende Punkt. Daher ist diese Frage rund um Schadenersatz nach Art 82 DSGVO auch bei Zivilverfahren besonders relevant. Zum Thema, wann überhaupt ein Schaden nach Art 82 DSGVO vorliegt, sind und waren einige Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig.

Nun hat in Deutschland das OLG Hamm eine Entscheidung zu zwei wichtigen Fragen gefällt (OLG Hamm, 7 U 19/21): Zum einen geht es darum, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Grundsätze der DSGVO eingehalten bzw nicht eingehalten wurden und zum anderen, was genau unter einer Beeinträchtigung des Betroffenen zu verstehen ist. Trotz Entscheidungen des EuGH sind hier nach wie vor wichtige Fragen offen.

Beweislast bei Schadenersatz für die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO

Das OLG Hamm interpretiert Art 5 Abs 2 DSGVO in die Richtung, dass dieser spezifischen Grundsätzen des Zivilverfahrens vorgeht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass den Verantwortlichen auch vor Gericht immer die Beweislast dafür trifft, dass die Grundsätze der DSGVO eingehalten wurden. Es genügt also, dass der Betroffene die Behauptung aufstellt, seine Daten wären entgegen der Grundsätze der DSGVO verarbeitet worden. De facto wäre dies eine Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen.

Nachweis des immateriellen Schadens

Nach dem OLG Hamm muss die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass bei ihr ein immaterieller Schaden eingetreten ist. Eine Behauptung, dass vor allem der Kontrollverlust über die eigenen Daten für den Schaden verantwortlich ist, ist nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen die DSGVO bedeute also nicht zugleich die Vermutung für einen Schaden. Hiermit wäre Forderungen nach Schadenersatz in Massenverfahren ein Riegel vorgeschoben, da für jeden Betroffenen die Verletzung individuell vorgetragen werden müsste.

Gute Dokumentation hilft vor Gericht

Die Entscheidung des OLG Hamm ist bzgl der Beweislastumkehr kritisch zu sehen. Andere Gerichte, zum Beispiel das OLG Stuttgart in Deutschland, haben sich klar gegen die Argumentation des OLG Hamm ausgesprochen (OLG Stuttgart, 9 U 34/21). Die DSGVO enthalte gerade keine Beweisregeln, diese gebe allein das nationale Prozessrecht vor.

Wer seine datenschutzrechtlichen Prozesse gut dokumentiert hat, kann vor Gericht aber auch den Gegenbeweis erbringen, falls ähnlich argumentiert wird wie im Fall des OLG Hamm. Auf diese Weise kann Behauptungen von Klägern entgegengetreten werden.

Eine gute Dokumentation schließt nicht nur eine Dokumentation datenschutzrechtlicher Prozesse, sondern auch aller relevanten Verfahren, Policies im Bereich Datenschutz und alle gesetzlich notwendigen Dokumentationen (zB im Fall eines Data Breach) mit ein.

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Quellen:

OLG Stuttgart Urteil vom 31.3.2021, 9 U 34/21

OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2023, 7 U 19/23

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