Eine grundstücksbezogene Abfrage von Grundbuchsdaten ist grundsätzlich für jeden gegen Gebühr möglich. Die Österreichische Justiz bietet sogar ein eigenes Portal hierfür an. Auch private Anbieter stellen entsprechende Zugänge zur Verfügung. Eine Abfrage kann hierbei nur bezogen auf das Grundstück selbst erfolgen. Personenabfragen dürfen nur staatliche Stellen, Rechtsanwälte und Notare durchführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind Grundbuch und Datenschutz nicht isoliert voneinander zu betrachten.
Datenschutz gilt auch im Grundbuch
Ob Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, spielt aus Sicht des Datenschutzes keine Rolle. Auch öffentlich zugängliche Daten unterfallen dem DSG und der DSGVO und sind damit geschützt. Das bedeutet, dass auch Makler, Immobilientreuhänder oder Kaufinteressenten, die eine Grundbuchsabfrage zu einer bestimmten Liegenschaft machen, Datenschutz grundsätzlich beachten müssen. Die Öffentlichkeit des Grundbuchs schließt das Datenschutzrecht also nicht aus.
Bundesverwaltungsgericht zu Grundbuchsabfragen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hatte einen spannenden Fall zum Themenkomplex Grundbuch und Datenschutz zu entscheiden. Ein Immobilientreuhänder interessierte sich für den Kauf eines Hauses und macht eine Grundbuchsabfrage. Nach der Abfrage schrieb er den Eigentümer an. Im Sichtfenster des Kuverts war nicht nur die Adresse des Eigentümers zu sehen, sondern auch die Bezeichnung der Liegenschaft. Der Eigentümer beschwerte sich hierüber bei der Behörde. Der Kaufinteressent stützte die Versendung des Schreibens auf sein berechtigtes Interesse (Rechtsgrundlage: Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Bezüglich der Sichtbarkeit der Immobilienadresse im Fenster des Kuverts berief er sich auf einen Fehler beim Falten des Schreibens. Das BVwG hat im weiteren Verlauf des Verfahrens einige grundlegende Aussagen zum Thema Grundbuch und Datenschutz getroffen.
Grundbuchsdaten sind nicht allgemein verfügbar
Auch, wenn das Grundbuch öffentlich ist und von jedermann eingesehen werden kann, sind die Daten im nicht allgemein verfügbar im Sinne von § 1 Abs 1 DSG. Für das Grundbuch gilt Datenschutz, die Öffentlichkeit der Daten ändert hieran nichts.
Einspeisung in neue Datenbank benötigt Rechtsgrundlage
Werden die Daten aus dem Grundbuch in eine neue Datenbank eingespeist (zB eine Bewertungsplattform oder eine Kundendatenbank), wird hierfür eine neue Rechtsgrundlage benötigt. Die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 DSGVO müssten also erfüllt sein.
Anschreiben bei Kaufinteresse grundsätzlich möglich
Eine Kontaktaufnahme von Eigentümern bei Kaufinteresse hält das Gericht grundsätzlich für möglich. Dieses kann auch auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden. Natürlich muss die Kontaktaufnahme rechtskonform sein und der Eigentümer muss zB auf sein datenschutzrechtliches Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Offenlegung der Daten im Fensterkuvert war rechtswidrig
Die Tatsache, dass die Grundstücksdaten im Fensterkuvert lesbar waren, führt jedoch zur Rechtswidrigkeit des Vorgangs. Das BVwG führt hierzu aus:
"Auch wenn eine im Grundbuch eingetragene Person im Regelfall damit rechnen muss, dass Unternehmen wie jenes der Beschwerdeführerin ihre im Grundbuch einsehbaren Daten verwenden, um ihre unternehmerische Tätigkeit zu betreiben, gehen diese Erwartungen vernünftigerweise nicht soweit, dass diese Daten und der persönliche Bezug hierzu (wie im vorliegenden Fall dahin, dass der Mitbeteiligte, abseits seiner Wohnadresse, Eigentümer oder zumindest Verfügungsberechtigter einer [weiteren] Liegenschaft ist, wie die Betreffzeile nahelegt) Dritten offen vor Augen geführt werden (vgl. den Erwägungsgrund 47 der DSGVO, wonach die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind)."
Datenschutz und Grundbuch - Aufpassen bei der konkreten Umsetzung
Wer also personenbezogene Daten aus dem Grundbuch für wirtschaftliche Zwecke verwendet, sollte Datenschutz beachten. Beim Versand von Briefen sollte genau darauf geachtet werden, dass außer der Adresse keine weiteren Informationen ersichtlich sind. Wer plant, Grundbuchsdaten in eine eigene Datenbank einzuspeisen, muss dies vorher datenschutzrechtlich genau prüfen.
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