In einem kürzlich veröffentlichten Blogartikel haben wir erklärt, wie man auf eine negative Google-Rezension reagieren sollte. In diesem Artikel geht es um ein Negativbeispiel einer Antwort auf eine Rezension, das in einem Strafverfahren und letztlich in einer Verurteilung vor der Datenschutzbehörde endete.
Sachverhalt und Rezension
Eine Patientin (in weiterer Folge "die Betroffene") hatte nach einem Arztbesuch bei einem Gynäkologen (in weiterer Folge "der Beschuldigte") unter ihrem Klarnamen eine Google-Rezension verfasst. Danach enthüllte der Arzt in seiner öffentlichen Antwort die Diagnose der Betroffenen:
„Hallo Karina!
Ich habe ihre Scheideninfektion diagnostiziert und sofort fachgerecht behandelt. Sie konnten am selben Tag kommen und mussten nichts zahlen. Leider ist das nicht ausreichend für Sie und nun werfen Sie mir mangelnde Empathie vor….
Ich erwarte meinerseits auch ein gewisses Maß an Kooperation und Aufmerksamkeit damit ich das nötige Arztgespräch durchführen kann.“
Quelle: DSB-Entscheidung D550.747 (2023-0.420.407)
Entscheidung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde wertete dies als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere da der Verantwortliche keine rechtliche Grundlage gemäß Artikel 9 Abs 2 DSGVO für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten vorweisen konnte. Am 29. Juni 2023 hat die Datenschutzbehörde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,- gegen den Beschuldigten verhängt. Mittlerweile ist dieses Straferkenntnis teilweise rechtskräftig (Anfechtung der Strafhöhe vor dem BVwG anhängig). Die Datenschutzbehörde begründete die Strafhöhe mit spezialpräventiven Erwägungen (dh mit der Vorbeugung weiterer solcher Taten durch den Beschuldigten). Während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde wurde deutlich, dass der Beschuldigte regelmäßig Details seiner Untersuchungen in Reaktion auf negative Rezensionen erwähnte.
Wie auf eine negative Google-Rezension antworten?
Damit zeigt die Datenschutzbehörde deutlich, wie man auf eine negative Google-Rezension definitiv nicht reagieren sollte. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten des Kunden / Klienten / Patienten ist tabu, gerade für Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger. Wenn Sie auf eine Bewertung antworten möchten, dann müssen Sie darauf achten, dass keine personenbezogenen Daten (zB Krankheit) bekannt wird, insbesondere, wenn die betroffene Person ihre Rezension mit Klarnamen verfasst hat. Sollten Sie vorhaben die negative Google-Bewertung löschen zu lassen, empfehlen wir, von Kommentaren generell abzusehen.
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Sie haben weitere Fragen zum diesem Thema oder wollen sich in anderen Bereichen des Datenschutzrechts durch einen Rechtsanwalt beraten lassen? Als Rechtsanwälte sind wir auf dieses und weitere Rechtsgebiete spezialisiert. Melden Sie sich gerne bei unserer Kanzlei unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Quellen:
Volltext der DSB-Entscheidung D550.747 (2023-0.420.407)
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