Google-Bewertungen löschen zu lassen ist oft leichter als gedacht, wenn man dabei richtig vorgeht. In unserem Blog haben wir bereits beschrieben, dass man in Österreich auch gegen das Unternehmen Google selbst vorgehen kann, sofern ein berechtigter Löschantrag verweigert wird. Dies ist oft jedoch gar nicht nötig. Wir beschreiben nachfolgend, wie ein Löschungsantrag bei Google ablaufen kann und wie Sie sich dabei gegebenenfalls unterstützen lassen können.
Löschung durch den Urheber der Google-Rezension
Ist die Identität des Urhebers der Nachricht bekannt, etwa weil es sich tatsächlich um einen Kunden oder Geschäftspartner handelt, kann man versuchen, diesen zu kontaktieren und zur Löschung auffordern. Oft sind sich die Rezensenten gar nicht bewusst, dass eine Google-Bewertung auch rechtlich relevant sein kann und zivil- und je nach Inhalt auch strafrechtliche Folgen haben kann. Da jeder Rezensent seine Google-Bewertung wieder löschen kann, besteht die Möglichkeit den Rezensenten hiervon zu überzeugen. Dabei sollte man es auf jeden Fall unterlassen, den Streit öffentlich auszutragen und die Bewertung unter Veröffentlichung personenbezogener Daten des Rezensenten zu beantworten. Die Kontaktaufnahme mit dem Ziel die Google-Bewertungen löschen zu lassen, sollte also keinesfalls über einen öffentlich sichtbaren Kommentar erfolgen. Wenn Sie eine Google-Bewertung ohnehin löschen lassen wollen, raten wir allgemein von einer Kommentierung ab. Diese hilft Ihnen weder im Verfahren noch verbessert sich dadurch die Bewertung.
Löschung der Google-Bewertung durch Google selbst
Schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Urheber der Google-Rezension oft anonym ist, wird man sich meist direkt an Google wenden müssen, um Google-Bewertungen löschen zu lassen. Google hat auf seiner Webseite selbst aufgelistet, welche Inhalte nicht in Google-Diensten aufscheinen dürfen.
Irreführende Inhalte und irreführendes Verhalten
Hierunter versteht Google unwahre oder gefälschte Interaktionen. Beispiel wäre eine Bewertung von jemandem, der vorgibt ein Kunde zu sein, aber in gar keinem Kundenverhältnis zum bewerteten Unternehmer steht. Ebenfalls zählen vollkommen falsche Aussagen zu Produkten und Dienstleistungen dazu. Auch die Abgabe der Bewertung unter einem falschen Namen, etwa dem eines echten Kunden, ist unzulässig.
Unangemessene Inhalte und unangemessenes Verhalten
Hierunter versteht Google Inhalte, die entweder rechtlich zu beanstanden sind und/oder gegen interne Unternehmensrichtlinien verstoßen. Hassrede ist hiervon ebenso umfasst, wie belästigende Inhalte. Auch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten kann zu einer Löschung führen. Dieser Fall kommt sogar recht häufig vor. Auch sich wiederholende Inhalte (etwa mehrere schlechte Bewertungen der Konkurrenz mit dem immer gleichen Wortlaut) können eine Löschung begründen. Die Kategorie umfasst auch einige (straf-)rechtlich relevante Fälle, etwa Veröffentlichung terroristischer Informationen oder von Informationen, die Kinder gefährden.
Erlaubt sind etwa reine Meinungsäußerungen (also zum Beispiel "Die Produkte von Geschäft XYZ haben mich nicht überzeugt!" oder "Die Dienstleistung von ABC sind aus meiner Sicht zu teuer.", sofern diese tatsächlich mit einem Kundenkontakt zusammenhängen.
Vorgehensweise bei der Löschung von Google-Bewertungen
Wichtig ist, dass der Sachverhalt so aufbereitet wird, dass die Supportmitarbeiter von Google sich schnell ein Bild von der Lage machen können. Die Argumentation sollte hierbei kurz, prägnant und wenn möglich rechtlich fundiert vorgebracht werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, lässt sich eine negative Bewertung oft schnell löschen.
Was ist, wenn das Löschen der Google-Bewertungen nicht klappt?
In diesem Fall kann man überlegen, ob es Sinn macht gegen Google direkt vorzugehen. Dies kann im Einzelfall durchaus erfolgversprechend sein, zumal Google gemäß der ersten Judikatur in solchen Angelegenheiten als Medieninhaber anzusehen ist. Näheres haben wir im Blog beschrieben. Diese Vorgehensweise ist aber aufwändiger und mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden.
Wie können wir Sie unterstützen?
Wer die Löschungsanträge an Google selbst formuliert, hat oft das Problem, dass diese ins leere Laufen. Sobald Sachverhalt und rechtliche Begründung aus Sicht von Google nicht zusammenpassen, wird der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt. Google fordert in vielen Fällen den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme auf. Wer durch einen Rechtsanwalt gegen Google oder den Verfasser vorgeht, hat erfahrungsgemäß höhere Erfolgschancen.
Fazit: Negative Google-Bewertungen löschen lassen
Negative Google-Rezensionen schädigen das Ansehen eines Unternehmens. Die Chancen eine Löschung bei Google zu erwirken sind gut, sofern die richtige Vorgehensweise gewählt wird.
Sie haben weitere Fragen hierzu?
Sie haben Fragen zu unseren Services oder möchten, dass wir Sie bei der Löschung negativer Google-Rezensionen unterstützen bzw sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen? Als Rechtsanwälte sind wir auf dieses und weitere Rechtsgebiete spezialisiert und schützen Ihre Reputation. Für die Löschung von Google-Rezensionen bieten wir Ihnen gerne einen Fixpreis an. Melden Sie sich gerne bei unserer Kanzlei unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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