Wussten Sie, dass es sich bei vielen Schiabfahrten um Servituten (Synonym: Dienstbarkeiten) handelt? Doch was genau sind Servituten, wie kann eine Servitut eingeräumt oder erweitert werden und wann liegt eine unzulässige Erweiterung vor?
Was ist eine Servitut?
Dienstbarkeiten (Servituten) im Sinne des § 472 ABGB sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Wird eine Servitut eingeräumt, verpflichtet sich der Eigentümer des mit der Servitut belasteten Gegenstandes zu einer bestimmten Duldung oder Unterlassung zugunsten eines anderen. Beispielsweise kann sich der Eigentümer einer Bergwiese zur Duldung der Schiabfahrt im Winter verpflichten. Es gibt aber noch viel mehr Arten von Servituten, zB:
- Duldung des Gehens und Fahrens (Wegerecht bzw Geh- und Fahrtrecht),
- Duldung des Wohnens auf einer Liegenschaft (Wohnrecht),
- Duldung der Verlegung von Leitungen bzw Kanalrohren (Leitungsrecht, Kanalrecht) oder
- Duldung der Errichtung von Sendemasten, sonstigen Anlagen,
- und viele mehr
Dienstbarkeiten sind jedenfalls dingliche Rechte, das heißt, die erworbene Rechtsposition ist gegenüber jedermann durchsetzbar und muss von jedem respektiert werden (nicht etwa nur vom Vertragspartner).
Wie kann eine Servitut eingeräumt werden?
Wie bei allen dinglichen Rechten sind auch für den Erwerb einer Dienstbarkeit Titel (Vertrag, Testament oder Gerichtsurteil) und Modus (Grundbuchseintragung) erforderlich. Sinnvoll ist es, Dienstbarkeiten durch Privatrechtstitel (Servitutsvertrag) und Verbücherung (Eintragung im Grundbuch) genau rechtlich festzuhalten.
Gibt es auch Servituten, die nicht im Grundbuch stehen?
Ja, es gibt auch Dienstbarkeiten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind. Zum einen können solche durch Ersitzung (dh Erwerb eines Rechts durch jahrelanges Ausüben im guten Glauben) erworben werden, zum anderen gibt es sogenannte offenkundige Servituten. Bei letzteren ist von außen so offenkundig, dass etwa ein Grundstück dem anderen dient, dass man von einer Servitut ausgeht. Sind Dienstbarkeiten nicht ins Grundbuch eingetragen, besteht immer eine gewisse Gefahr, diese etwa durch Nichtnutzung mit er Zeit zu verlieren. Aus Sicht des Berechtigten, macht es also auf jeden Fall Sinn eine Grundbuchseintragung anzustreben.
Sie möchten eine Servitut rechtlich absichern oder haben sonstige Fragen?
Sie haben weitere Fragen zum Thema Dienstbarkeiten und möchten sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen? Schauen Sie gerne bei unseren Services im Bereich Liegenschaftsrecht vorbei und melden Sie sich gerne nter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.