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OGH zu Unterlassungsansprüchen bei Google-Bewertungen
OGH zu Unterlassungsansprüchen bei Google-Bewertungen

In vielen Fällen sind Bewertungen im Internet anonym. Wir haben uns in unserem Blog bereits mit dem Thema anonyme Bewertungen beschäftigt und auch mit dem Thema, wie man gegen die Bewertungsplattform, also zum Beispiel gegen Google vorgehen kann. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der Bewerter dem bewerteten Unternehmen bekannt ist. Im Jahr 2020 hat sich der OGH zu Unterlassungsansprüchen bei Google-Bewertungen und zu möglichen Schadenersatzansprüchen geäußert.

Bewertung eines Maklers bei Google

Im Fall, den der OGH zu entscheiden hatte, ging es um einen Immobilienmakler, der folgende Bewertung bei Google, versehen mit einem Stern, erhielt:

"Sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Glück gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertschätzung gegenüber treten."

Die Bewertung wurde vom Beklagten abgegeben. Der Makler war eigentlich von den Eltern des Beklagten engagiert worden, die von der Bewertung nichts wussten. Der Beklagte stützte seine Bewertung auf die Tatsache, dass seine Eltern vom Makler nicht mit Handschlag begrüßt wurden und dass der Begriff "Dahergelaufene" im Bezug auf die Eltern gefallen sei.

Der Beklagte hatte unter anderem argumentiert, Bewertungen bei Google nehme man nicht "für bare Münze". Die konkreten Aussagen oder Verhaltensweisen waren nicht beweisbar.

OGH: Unterlassungsansprüche bei Google-Bewertungen bei unwahren Tatsachenbehauptungen

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt, denn "der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, kann [...] auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarer Handlungen."

Damit war die Klage gegen den Bewerter insofern erfolgreich, als dass dieser solche Bewertungen gegen den Makler unterlassen muss. Die Forderung des Maklers war also berechtigt.

OGH: Kein Schadenersatz für den Makler ohne nachgewiesenen Schaden

Grundsätzlich kann für unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet auch ein Schadenersatz zustehen. Im konkreten Fall begehrte der Makler EUR 2000 Schadenersatz, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hatte nicht ausführlich genug begründet, wie die Äußerungen ihn geschädigt haben und wie sich der Wert des Unternehmens durch die Bewertung vermindert habe.

Fazit

Ist der Bewerter bekannt und beruht die Bewertung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, kann gegen den Bewerter selbst vorgegangen werden. Auch die Geltendmachung von Schadenersatz ist möglich. Dies ist jedoch sehr gut zu begründen.

Sie haben weitere Fragen hierzu?

Sie haben Fragen zu unseren Services oder möchten sich hinsichtlich der Löschung negativer Google-Rezensionen durch einen Rechtsanwalt beraten lassen? Wir evaluieren mit Ihnen die Situation und können in vielen Fällen Löschungsansprüche gegen den Bewerter oder gegen Google durchsetzen. Melden Sie sich gerne bei unserer Kanzlei unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Quelle:

OGH 10.09.2020, 6 Ob 135/20a

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