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Wohn- und Baupaket 2024: Erleichterungen beim Kauf von Wohnimmobilien
Wohn- und Baupaket 2024: Erleichterungen beim Kauf von Wohnimmobilien

In den letzten Jahren ist es für die Österreicherinnen und Österreicher immer schwieriger geworden, ein Eigenheim zu erwerben bzw zu bauen. Gründe dafür sind unter anderem die Wirtschaftskrise, hohe Immobilienpreise und Baukosten und strengere Bedingungen für Bankkredite. Ein temporärer Entfall der Eintragungsgebühr, steuerliche Erleichterungen für klimafreundlichen Wohnbau und weitere Maßnahmen sollen Privatkäufer in Zukunft unterstützen.

Ausgangssituation und Erleichterungen im Wohn- und Baupaket 2024

Wenn man nun so weit ist, ein Eigenheim zu erwerben, sind neben dem Kaufpreis für die Immobilie auch noch Nebenkosten von insgesamt ca 9-11 % des Kaufpreises zu berücksichtigen. Die grundbücherliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht beträgt normalerweise 1,1 % des Kaufpreises; die Eintragungsgebühr für Pfandrechte beträgt 1,2 % des pfandrechtlich sichergestellten Betrages. Unter anderem hierfür hat der Gesetzgeber nun vorübergehende Erleichterungen für Wohnimmobilien beschlossen.

Im Rahmen des Wohn- und Baupakets 2024 soll zunächst die Wirtschaft angekurbelt und sollen langfristige Investitionen in Immobilien gefördert werden. Außerdem möchte es die Regierung Privatkäufern erleichtern, zu leistbarem Wohnraum zu kommen und auch in diesem Bereich Klimaziele fördern. Das Gesetz gilt, sobald sowohl von Nationalrat als auch Bundesrat ein entsprechender Beschluss vorliegt und im Bundesgesetzblatt wirksam kundgemacht wurde (letzteres ist gerade noch ausständig).

Temporärer Entfall der Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht und das Pfandrecht

Für den Entfall der Eintragungsgebühr beim Grundbuch gibt es nach dem am 20.3.2024 vom Nationalrat angenommenen Gesetzesentwurf folgende Voraussetzungen:

  • Die neu gebaute oder angekaufte Immobilie (oder ein Baurecht daran) wird entgeltlich erworben.
  • Der Erwerber ist eine natürliche Person (etwa keine Immobilien-GmbH)
  • Die Immobilie wird vom Käufer selbst für zumindest 5 Jahre zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses genutzt. (Dies kann der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin, die den Vertrag grundbücherlich durchführt, dem Grundbuchsgericht etwa durch Vorlage einer Meldebestätigung nachweisen.)*
  • Der Immobilienkaufvertrag bzw das entgeltliche Rechtsgeschäft zum Erwerb der Wohnimmobilie muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen werden. Der Grundbuchsantrag darf muss nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026 erfolgen.

In welcher Höhe gilt der Entfall der Eintragungsgebühr?

  • Die Gerichtsgebühr entfällt für die ersten 500.000 Euro; bei teureren Immobilien ist der darüberhinausgehende Betrag nicht befreit.
  • Ausgenommen sind sogenannte "Luxusimmobilien", mit einem Kaufpreis von über EUR 2 Millionen - hier gibt es gar keine Gebührenbefreiung (auch nicht für die ersten Euro 500.000).

*Für den Fall, dass der Erwerber die Immobilie innerhalb von 5 Jahren weiterveräußert oder nicht mehr selbst zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses nutzt (zB vermietet), entfällt die Gebührenbefreiung nachträglich. Für diesen Fall ist eine verpflichtende Meldung an das Grundbuchsgericht und nachträgliche Bezahlung der Gebühren vorgesehen.

Weitere Erleichterungen durch das Wohn- und Baupaket 2024

Neben dem Entfall der Eintragungsgebühr sind im Rahmen des Wohn- und Baupakets 2024 unter anderem auch Niedrigzinsdarlehen der Länder bis zu einem Betrag von EUR 200.000 vorgesehen. Außerdem wurden Änderungen im Einkommensteuergesetz zur Förderung des Wohnbaus beschlossen. Diese sollen "ökologische Neubauten" und Sanierungen sowie den Umstieg auf umweltfreundliche Heizanlagen steuerlich attraktiver machen.

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