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Auskunft nach Art 15 muss Namen des Datenschutzbeauftragten nicht enthalten
Auskunft nach Art 15 muss Namen des Datenschutzbeauftragten nicht enthalten

Die Auskunftspflichten nach Art 15 DSGVO sind umfangreich, aber ist der Verantwortliche auch verpflichtet den Namen des Datenschutzbeauftragten zu beauskunften? Am 14. Mai 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung bezüglich der Auskunftspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Im Fall VI ZR 370/22 ging es um die Frage, ob eine Bank verpflichtet ist, den Namen ihres Datenschutzbeauftragten zu nennen und detaillierte Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten zu geben.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine ehemalige Kundin der Beklagten, hatte umfangreiche Auskunftsansprüche gemäß Art 15 DSGVO geltend gemacht. Sie verlangte unter anderem Informationen über alle gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Quellen, Speichermedien, technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit sowie den Namen des Datenschutzbeauftragten. Nachdem die Bank einige Auskünfte erteilt hatte, diese jedoch als unzureichend empfunden wurden, klagte die Kundin weiter auf umfassendere Informationen.

BGH: Auskunft umfasst nicht den Namen des Datenschutzbeauftragten

Der BGH hat entschieden, dass die DSGVO zwar umfangreiche Auskunftspflichten beinhaltet, jedoch die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kontaktdaten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, damit die Erreichbarkeit gewährleistet ist. Dies sei ausreichend, um den Informationsbedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Der BGH argumentierte, dass die DSGVO in diesem Punkt bewusst differenziere und eine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht voraussetze.

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass die Revisionsbegründung der Klägerin unzureichend war, da sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzte. Die Klägerin hatte in ihrer Revisionsbegründung nicht konkret dargelegt, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft sein sollte. Damit scheiterte die Klägerin auch in ihren weiteren Ansprüchen auf detaillierte Auskunft über gespeicherte Daten in Backups und die Nennung aller Auftragsverarbeiter.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH stärkt die Position der Verantwortlichen und schafft Klarheit hinsichtlich der Auslegung der DSGVO-Auskunftspflichten. Sie verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Datenschutzvorschriften bewusst differenziert hat. Er hat nicht in jedem Fall eine namentliche Nennung von Funktionsträgern vorgesehen, solange die Erreichbarkeit sichergestellt ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre Datenschutzbeauftragten namentlich zu benennen, solange sie andere Kontaktinformationen bereitstellen, die eine Erreichbarkeit gewährleisten.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der BGH ein wichtiges Signal gesetzt, wie die DSGVO in Bezug auf Auskunftsansprüche und die Nennung von Datenschutzbeauftragten auszulegen ist. Dies bietet Unternehmen eine klare Richtlinie, während gleichzeitig die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Es bleibt abzuwarten, wie diese Auslegung in zukünftigen Fällen angewendet wird und welche weiteren Klarstellungen möglicherweise erforderlich sind.

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