Die rasante Entwicklung von KI-Tools zur Bildgenerierung und -manipulation hat grundlegende Fragen zum Schutz des Rechts am eigenen Bild aufgeworfen. Während künstliche Intelligenz beeindruckende Möglichkeiten zur Erstellung täuschend echter Bilder eröffnet, entstehen gleichzeitig neue Herausforderungen für den Persönlichkeitsschutz.
Europäische Rechtsentwicklung
Der EU AI Act als Meilenstein
Mit dem EU AI Act hat die Europäische Union weltweit das erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz geschaffen. Das Gesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz und klassifiziert KI-Systeme je nach ihrem Gefährdungspotenzial für Grundrechte und Persönlichkeitsrechte.
Besonders relevant für das Recht am eigenen Bild sind die Transparenzpflichten für KI-Systeme mit begrenztem Risiko. Ab August 2026 müssen alle KI-generierten Inhalte, einschließlich Bilder, Videos und Audio, deutlich als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Plattformen und Medien und soll Nutzern ermöglichen, zwischen authentischen und KI-generierten Inhalten zu unterscheiden.
Besondere Regelungen für Deepfakes
Der AI Act definiert Deepfakes als "durch KI erzeugte[n] oder manipulierte[n] Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde". Für solche Inhalte gelten verschärfte Offenlegungspflichten, insbesondere wenn sie zur Täuschung oder Manipulation eingesetzt werden könnten.
DSGVO und Bildrechte
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine zentrale Rolle beim Schutz personenbezogener Daten in KI-Systemen. Wenn KI-Bilder real existierende Personen darstellen oder nachahmen, kann dies eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, die einer Rechtsgrundlage (grundsätzlich) nach Art 6 DSGVO bedarf.
Besonders kritisch ist die Situation, wenn KI-Systeme mit Bildern trainiert werden, die ohne Einwilligung der betroffenen Personen verwendet wurden. Die DSGVO bleibt auch nach dem Inkrafttreten des AI Acts vollständig anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Urheberrechtliche Aspekte
Nach herrschender Meinung genießen vollständig KI-generierte Bilder keinen urheberrechtlichen Schutz, da sie nicht von einem menschlichen Schöpfer stammen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder frei verwendbar sind. Problematisch wird es, wenn KI-Systeme auf Basis urheberrechtlich geschützter Werke trainiert wurden oder wenn die generierten Bilder zu große Ähnlichkeit mit bestehenden Werken aufweisen.
Österreichische Rechtslage
Bildnisschutz nach § 78 UrhG
Das österreichische Recht am eigenen Bild ist in § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass "Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden" dürfen, "wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden".
Der Bildnisschutz ist als Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB ausgestaltet und schützt sowohl ideelle als auch materielle Interessen der abgebildeten Person. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an, bei der die Schutzinteressen der betroffenen Person gegen die Veröffentlichungsinteressen abgewogen werden.
KI-generierte Bilder und Persönlichkeitsrechte
KI-generierte Bilder, die real existierende Personen darstellen oder nachahmen, können das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen.
Das österreichische Bundesministerium für Inneres hat in seinem Aktionsplan gegen Deepfakes verschiedene Szenarien analysiert und dabei festgestellt, dass solche Inhalte nicht nur den Bildnisschutz, sondern auch das Recht auf Privatsphäre und geschlechtliche Selbstbestimmung verletzen können.
Anwendung der DSGVO
Auch in Österreich gilt die DSGVO parallel zum nationalen Bildnisschutz. Digitale Fotos setzen sich aus einer großen Zahl von Daten zusammen, die in ihrer Summe eine Person erkennbar machen und daher als "personenbezogene Daten" gelten. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat klargestellt, dass KI-Systeme die datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art 5 DSGVO einhalten müssen.
Automatisierte Entscheidungsfindung
Art 22 DSGVO gewährt Personen das Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen. Dies kann relevant werden, wenn KI-Systeme automatisiert über die Verwendung von Personenbildern entscheiden oder wenn solche Systeme zur Identifizierung von Personen eingesetzt werden.
Praktische Herausforderungen
Kennzeichnungspflichten
Ab August 2026 müssen KI-generierte Inhalte in der EU deutlich gekennzeichnet werden. Dies betrifft nicht nur große Technologieunternehmen, sondern auch kleinere Anbieter, die KI-Tools für die Bilderstellung nutzen. Die Kennzeichnung muss sowohl für Menschen sichtbar als auch maschinenlesbar sein.
Einwilligung und Rechtsgrundlagen
Für die Verarbeitung von Personenbildern durch KI-Systeme ist grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Diese muss freiwillig, informiert und jederzeit widerrufbar sein. Alternativ kann die Verarbeitung auf anderen Rechtsgrundlagen wie berechtigten Interessen beruhen, wobei jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich ist.
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung für KI-generierte Bilder liegt primär bei demjenigen, der das Bild verwendet, nicht bei der KI selbst oder deren Anbieter. Anbieter von KI-Systemen können jedoch dann haftbar gemacht werden, wenn ihnen die generierten Inhalte zuzurechnen sind.
Fazit und Ausblick
Das Recht am eigenen Bild steht im Zeitalter der KI vor grundlegenden Herausforderungen. Während der EU AI Act wichtige Weichenstellungen für die Zukunft vorgenommen hat, bleiben viele Fragen offen. Die Kombination aus europäischen Regelungen, nationalen Gesetzen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen schafft einen komplexen Rechtsrahmen, der kontinuierlich an die technologische Entwicklung angepasst werden muss.
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