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Deepfakes als Schattenseite der Künstlichen Intelligenz
Deepfakes als Schattenseite der Künstlichen Intelligenz

Rechtliche Herausforderungen im deutsch-österreichischen Raum

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz hat zu beeindruckenden technologischen Durchbrüchen geführt. Doch nicht alle Innovationen dienen ausschließlich dem Gemeinwohl. Ein besonders beunruhigendes Phänomen sind Deepfakes. Dabei handelt es sich um KI-generierte oder manipulierte Medieninhalte, die täuschend echte Darstellungen von Personen, Objekten oder Ereignissen schaffen können. Diese Technologie stellt Rechtssysteme vor neue Herausforderungen und erfordert eine differenzierte Betrachtung der bereits bestehenden und neu entstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Definition und rechtliche Einordnung von Deepfakes

Die EU-KI-Verordnung (AI Act) definiert Deepfakes als "einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde". Diese Definition ist von erheblicher Bedeutung, da sie den rechtlichen Rahmen für die Anwendung verschiedener Schutzvorschriften absteckt.

In Deutschland und Österreich existieren bereits zahlreiche Rechtsvorschriften, die bei missbräuchlicher Verwendung von Deepfakes Anwendung finden können.

Urheberrechtliche Aspekte

Das Urheberrecht spielt bei Deepfakes eine komplexe Rolle. In Deutschland und Österreich können nur natürliche Personen Urheber eines Werkes sein, wodurch KI-generierte Inhalte grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Problematisch wird es jedoch, wenn für die Erstellung von Deepfakes urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet werden.

Nach § 106 dUrhG (Deutschland) bzw. §§ 91 öUrhG (Österreich) kann bereits die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Dies ist besonders relevant, da bei der Erstellung von Deepfakes regelmäßig auf geschütztes Foto- und Filmmaterial zurückgegriffen wird.

Persönlichkeitsrecht im Fokus

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet das Herzstück des zivilrechtlichen Schutzes vor missbräuchlichen Deepfakes. In Deutschland wird es aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet, während in Österreich § 16 ABGB  Schutz gewährt.

Innerhalb dieses Persönlichkeitsrechts ergeben sich Rechte wie das am eigenen Bild, der eigenen Stimme und der sexuellen Selbstbestimmung, welche durch Deepfakes verletzt werden können.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen Betroffenen grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und bei schwerwiegenden Verletzungen auch auf Geldentschädigung zu. Die praktische Durchsetzung gestaltet sich jedoch schwierig, da die Identität der Urheber oft im Verborgenen bleibt.

Strafrechtliche Dimensionen

Das Strafrecht bietet bereits heute verschiedene Ansatzpunkte zur Verfolgung missbräuchlicher Deepfakes.

In Österreich ergibt sich eine strafrechtliche Verfolgbarkeit aus dem Tatbestand der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§107c öStGB)

In Deutschland können Beleidigung (§ 185 dStGB), üble Nachrede (§ 186 dStGB) und Verleumdung (§ 187 dStGB) erfüllt sein, wenn Deepfakes herabwürdigende oder unwahre Darstellungen enthalten.

Im Juli 2024 wurde einen Gesetzentwurf zur Einführung eines neuen § 201b dStGB beim Bundestag eingebracht, der spezifisch die "Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung" unter Strafe stellen soll. Dort wurden die Beratungen jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlperiode abgeschlossen, so dass der Gesetzentwurf der Diskontinuität unterfallen ist. Bayern hat am 11.07.2025 die erneute Einbringung des Gesetzentwurfes beantragt und um sofortige Sachentscheidung gebeten.

Der EU AI Act als regulatorischer Meilenstein

Der seit August 2024 geltende EU AI Act bringt erstmals spezifische Regelungen für Deepfakes. Artikel 50 der Verordnung verpflichtet Betreiber von KI-Systemen zur Offenlegung, wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Transparenzpflicht gilt insbesondere für:

  • Deepfakes, die realen Personen ähneln
  • KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden

Ausnahmen bestehen für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, wobei auch hier eine geeignete Offenlegung erforderlich ist, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Ab August 2026 müssen KI-generierte Inhalte zusätzlich technisch gekennzeichnet werden, beispielsweise durch Wasserzeichen.

Datenschutzrechtliche Implikationen

Die DSGVO findet auf Deepfakes Anwendung, sobald erkennbare Personen dargestellt werden. Gesichtszüge und Stimmen sind personenbezogene Daten, deren Verarbeitung einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine einmal erteilte Einwilligung für Aufnahmen deckt regelmäßig nicht die spätere Verwendung für Deepfakes ab.

Betroffenen stehen Löschungsansprüche nach Art 17 DSGVO zu, wobei Ausnahmen für Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit bestehen können. Auch Schadensersatzansprüche nach Art 82 DSGVO sind denkbar, insbesondere bei immateriellen Schäden.

Durchsetzungsproblematik und praktische Herausforderungen

Ein zentrales Problem liegt in der praktischen Durchsetzung rechtlicher Ansprüche. Die Anonymität der Ersteller, grenzüberschreitende Sachverhalte und die schnelle Verbreitung im Internet erschweren die Rechtsverfolgung erheblich. Plattformbetreiber können oft nicht in die Pflicht genommen werden, und datenschutzrechtliche Gestattungsverfahren nach § 21 TTDSG sind aufwendig und kostenintensiv.

Die Lösung kann nur in einem mehrstufigen Ansatz liegen: Neben der Stärkung der Transparenzpflichten durch den AI Act bedarf es verbesserter Auskunftsansprüche, effizienterer Löschverfahren und einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung.

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Link zur Vertiefung:

Geuer/Geuer (Hrsg), KI und Recht, Linde Verlag

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