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Automatisierte Entscheidung im Einzelfall und Bonitätsprüfung – Vorlage an den EuGH
Automatisierte Entscheidung im Einzelfall und Bonitätsprüfung – Vorlage an den EuGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich im August 2025 mit einer brisanten Frage zum Thema automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Art 22 DSGVO befasst. Es geht um die Praxis eines großen österreichischen Versandhändlers, der bei Neukunden, die „auf Rechnung“ oder „Teilzahlung“ bestellen möchten, automatisch eine Bonitätsprüfung durchführt.

Der Hintergrund des Verfahrens

Bei jeder Bestellung prüft das Unternehmen anhand einer Anfrage bei einer Auskunftei bzw anhand eines internen Scorings, ob die gewünschte Zahlungsart gewährt wird.

  • Ist der Kunde unbekannt oder fällt das Scoring negativ aus („rot“), wird die unsichere Zahlungsart verweigert.
  • Bei mittleren Ergebnissen („gelb“) entscheidet ein Mitarbeiter individuell.
  • Nur bei guten Werten („grün“) wird die Bestellung mit offener Rechnung oder Teilzahlung automatisch akzeptiert.

Wichtig: Die Bestellung selbst wird nie abgelehnt – der Kunde kann immer noch mit Kreditkarte oder PayPal zahlen.

Der Verein für Konsumenteninformation sieht hierin jedoch eine unzulässige Praxis und klagte wegen systematischer Verletzung von Art 22 DSGVO.

Die Vorlagefragen an den EuGH

Der OGH hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die zentralen Fragen sind, stark vereinfacht dargestellt, folgende:

  1. Stellt die Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten durch eine automatisierte Bonitätsprüfung bereits eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall mit „rechtlicher Wirkung“ oder „erheblicher Beeinträchtigung“ dar?
  2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche automatisierte Entscheidung nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO „für den Vertragsabschluss erforderlich“ sein?
  3. Reicht es, wenn die Bonitätsprüfung technisch effizienter automatisiert abläuft – oder muss geprüft werden, ob auch eine menschliche Entscheidung zumutbar wäre?

Den vollständigen OGH-Beschluss mit den konkret ausformulierten Fragen finden Sie hier im RIS.

Warum die Entscheidung des EuGH spannend wird

Die Auslegung von Art 22 DSGVO ist bislang umstritten. Bisher ist nicht eindeutig geklärt, wann eine Einschränkung wie die Verweigerung bestimmter Zahlungsarten eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Sollte der EuGH dies bejahen, müssten viele Unternehmer ihre Prozesse bei der Bonitätsprüfung und Zahlungsabwicklung grundlegend anpassen.

Für Verbraucher stellt sich die Frage: Muss der Händler ein echtes Widerspruchsrecht oder eine menschliche Überprüfung ermöglichen? Für Unternehmen geht es um Rechtssicherheit – gerade bei Massengeschäften mit tausenden Bestellungen täglich.

Fazit

Die kommende EuGH-Entscheidung wird richtungsweisend dafür sein, wie weit die Grenzen der automatisierten Entscheidung im Einzelfall nach Art 22 DSGVO reichen. Klarheit über Zulässigkeit, Erforderlichkeit und Transparenzpflichten bei der Bonitätsprüfung ist nicht nur für Versandhändler entscheidend, sondern auch für Banken, Versicherungen und alle Anbieter von Kredit- oder Ratenzahlungen.

Sie haben weitere Fragen im Datenschutzrecht?

Sie benötigen rechtliche Unterstützung beim Thema automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder wollen sich in anderen Bereichen des Datenschutzrechts beraten lassen? Wir haben Erfahrung mit diesen Themen und können Sie hierzu gerne beraten. Sehr gerne können Sie uns unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072 kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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