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„Kurzzeitvermietung“ nach dem MRG
„Kurzzeitvermietung“ nach dem MRG

Der Begriff Kurzzeitvermietung wird für unterschiedliche Arten der Miete verwendet. Oft ist damit eine klassische Ferienvermietung über Online-Plattformen angesprochen. In diesem Beitrag geht es um die Kurzzeitvermietung bis zu einem halben Jahr als Vollausnahme vom Mietrechtsgesetz (MRG). Diese eng begrenzte Ausnahme greift nur unter klar definierten Voraussetzungen.

Kurzzeitvermietung im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG)

Das MRG sieht eine Ausnahme von seiner Vollanwendung nur für bestimmte befristete Mietverhältnisse vor. Voraussetzung ist, dass

  • der Mietvertrag von vornherein befristet ist und durch Zeitablauf endet,
  • die vertragliche Dauer sechs Monate nicht übersteigt,
  • der Mietgegenstand eine Wohnung der Kategorie A oder B ist, und
  • der Mieter die Wohnung ausschließlich als Zweitwohnung nutzt, wegen eines vorübergehenden, berufsbedingten Ortswechsels (zB Gastprofessoren, Projektmitarbeiter, befristete Entsendungen).

Diese Punkte müssen klar und ausdrücklich im Mietvertrag geregelt und auch tatsächlich erfüllt sein. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Mietverhältnis als unbefristeter Mietvertrag nach dem MRG qualifiziert wird.

Ausstattungskategorie A und B nach dem MRG

Eine weitere zentrale Voraussetzung für die angesprochene Art der Kurzzeitvermietung ist, dass der Mietgegenstand einer Ausstattungskategorie A oder B im Sinne des § 15a MRG entspricht. Kategorie A liegt bei Wohnungen in gutem, zeitgemäßem Zustand vor, die insbesondere über eine Mindestnutzfläche von 30 m², mindestens ein Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC innerhalb der Wohnung, eine zeitgemäße Badegelegenheit (Bad oder Dusche) sowie eine Zentral- oder Etagenheizung und Warmwasseraufbereitung verfügen. Kategorie B umfasst ebenfalls brauchbare Wohnungen mit grundlegender Ausstattung (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC innerhalb der Wohnung und zeitgemäße Badegelegenheit), jedoch ohne die zusätzlichen Anforderungen der Kategorie A, insbesondere ohne Mindestnutzfläche, spezielle Heizungs- oder Warmwasserstandards. Die Kategorisierung ist nicht nur für die Mietzinsbildung relevant, sondern auch entscheidend dafür, ob die MRG-Ausnahme für Kurzzeitmietverträge überhaupt zur Anwendung kommen kann.

Fazit

Nicht jede kurzfristige Vermietung fällt aus dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes heraus. Wer eine Wohnung befristet vermieten möchte, ohne in den Vollanwendungsbereich des MRG zu gelangen, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen genau beachten und den Mietvertrag entsprechend gestalten.

Sie haben weitere Fragen im Mietrecht?

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