Datenschutzbeschwerde, DSGVO, § 24 DSG, Art 55 DSGVO
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 17. Dezember 2025 zwei praxisrelevante Entscheidungen zum Datenschutzrecht getroffen. Im Mittelpunkt stehen die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (DSB) und die Einhaltung der Einjahresfrist für Datenschutzbeschwerden.
1. Keine „justizielle Tätigkeit“ bei Dienstaufsicht
(Ra 2024/04/0310)
Ein Referent des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erhob Datenschutzbeschwerde wegen einer Arbeitsplatzdurchsuchung. Strittig war, ob die Datenverarbeitung durch den Präsidenten des BVwG unter die Ausnahme des Art 55 Abs 3 DSGVO („justizielle Tätigkeit“) fällt – in diesem Fall wäre die DSB unzuständig.
Der VwGH stellte klar:
- Maßgeblich ist die Tätigkeit des Verantwortlichen (hier: Präsident des BVwG).
- Dienstaufsicht über nicht-richterliche Bedienstete ist Justizverwaltung, nicht Rechtsprechung.
Ergebnis: Die Ausnahme greift nicht. Die DSB war zuständig.
2. Einjahresfrist für Datenschutzbeschwerde ist unionsrechtskonform
(Ro 2023/04/0028)
§ 24 Abs 4 DSG sieht Folgendes zur Frist für eine Datenschutzbeschwerde vor: "Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. [Hervorhebungen durch die Autoren.]" Der VwGH prüfte, ob die Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis von der Datenschutzverletzung mit Art 77 DSGVO vereinbar ist – obwohl die DSGVO selbst keine Frist vorsieht.
Ergebnis:
- Mitgliedstaaten dürfen Verfahrensfristen festlegen (Verfahrensautonomie).
- Die Einjahresfrist wahrt die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität.
Eine verspätete Beschwerde wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Wie auch in anderen Rechtsgebieten zeigt sich auch im Datenschutzrecht, wie wichtig die Kenntnis nicht nur des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts ist.
Fazit
Die Entscheidungen bringen wichtige Klarstellungen:
- Die Ausnahme der „justiziellen Tätigkeit“ ist eng auszulegen.
- Die Einjahresfrist des § 24 DSG ist strikt zu beachten.
Gerade im Datenschutzrecht ist das Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht also von wesentlicher Bedeutung.
Sie haben Fragen zum Datenschutzrecht?
Sie benötigen rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen oder möchten sich sonst im Datenschutzrecht beraten lassen? Sehr gerne können Sie uns unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072 kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
