Viele Lenker setzen mittlerweile auf Dash-Cams, um ein potenzielles Unfallgeschehen während der Fahrt aufzuzeichnen. Hierfür ist heutzutage oft gar keine Installation von zusätzlichen Dash-Cams notwendig, weil moderne Fahrzeuge bereits mit Kameras ausgestattet sind. Hierbei stellen sich jedoch auch datenschutzrechtliche Fragen, denn auch der Lenker selbst kann Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein.
Stellungnahme aus Deutschland zu Dash-Cams bzw zum Sentry Mode / Wächter-Modus
Der Landesdatenschutzbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern weist in einer aktuelle Mitteilung darauf hin, dass die Verwendung von Dash-Cams bzw des sog Sentry-Modes insbesondere bei Fahrzeugen von Tesla kritisch zu sehen ist. Hierbei würde nämlich oft die DSGVO verletzt.
Die Behörde positioniert sich nicht pauschal gegen Dash-Cams, hält aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO folgendes fest:
"Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams ist deshalb nur möglich, wenn ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht, wenn kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist. Als zulässig erachten wir hierbei einen Speicherzyklus von ca. ein bis zwei Minuten, da es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreichend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfallereignis zu speichern."
Der bei einem eingesteckten USB-Stick zusätzlich aktivierte Sentry-Mode / Wächter-Modus, bei dem alle möglichen Ereignisse rund um das Fahrzeug aufgezeichnet werden, also auch zB wenn sich ein Passant dem Fahrzeug nähert, sei hingegen im öffentlichen Raum unzulässig.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Zivilgerichte in Deutschland Dash-Cam-Aufnahmen, auch wenn sie entgegen der DSGVO-Regelungen erstellt wurden, regelmäßig als Beweis zulassen.
Der Sentry Mode war bei Fahrzeugen des Herstellers Tesla ursprünglich standardmäßig aktiviert. Die Lenker mussten also die Aufzeichnung der Daten aktiv unterbinden. Nachdem die Datenschutzbehörde in den Niederlanden ein Verfahren gegen Tesla eingeleitet hatte, wurde der Sentry Mode standardmäßig deaktiviert. Damit liegt die Verantwortlichkeit direkt beim Nutzer. Tesla konnte so einer Strafe in den Niederlanden entgehen.
Bedeutung für die Praxis
In Österreich hat der VwGH im Jahr 2016 entschieden, dass Dash-Cams mit (auch kurzer) Speichermöglichkeit gegen das DSG 2000 verstoßen (VwGH Ro 2015/04/0011). In der neuesten Entscheidung zum Thema erachtet die Datenschutzbehörde eine anlassbezogene Speicherung für bis zu 5 Minuten für zulässig (Bescheid vom 10. November 2022, GZ 2022-0.609.733). Die Rechtslage hat sich inzwischen insofern geändert, als die Zulässigkeit allein an der DSGVO zu messen ist. Das BVwG hält jedenfalls §§ 12 und 13 DSG für unanwendbar, da es hier keine Öffnungsklausel gibt (BVwG W245 2263873-1).
Auch in Österreich dürfte es also darauf hinauslaufen, dass maximal eine Speicherung für wenige Minuten gerechtfertigt werden kann und auch nur, wenn die Daten automatisch überschrieben werden. Ein Wächter-Modus bei Fahrzeugen, der anlasslos auch zufällige Ereignisse in der Nähe des Fahrzeugs aufzeichnet, ist datenschutzrechtlich jedoch problematisch. Lenker sollten diesen nicht standardmäßig aktivieren, wenn das Auto im öffentlichen Raum abgestellt ist. Eine anlassbezogene Aktivierung (zB wenn die App Berührungen des Fahrzeugs registriert) durch den Nutzer kann natürlich im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Quellen
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern: Veröffentlichung zum Dash-Cams insb bei Tesla
- Entscheidung des VwGH zu Dash-Cams
- Entscheidung des BVwG zu ua § 12 DSG
- Pressemitteilung der Niederländischen Datenschutzbehörde
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