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Wächter-Modus und Dash-Cams – Wann ist Videoüberwachung im Auto erlaubt?
Wächter-Modus und Dash-Cams – Wann ist Videoüberwachung im Auto erlaubt?

Viele Lenker setzen mittlerweile auf Dash-Cams, um ein potenzielles Unfallgeschehen während der Fahrt aufzuzeichnen. Hierfür ist heutzutage oft gar keine Installation von zusätzlichen Dash-Cams notwendig, weil moderne Fahrzeuge bereits mit Kameras ausgestattet sind. Hierbei stellen sich jedoch auch datenschutzrechtliche Fragen, denn auch der Lenker selbst kann Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein.

Stellungnahme aus Deutschland zu Dash-Cams bzw zum Sentry Mode / Wächter-Modus

Der Landesdatenschutzbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern weist in einer aktuelle Mitteilung darauf hin, dass die Verwendung von Dash-Cams bzw des sog Sentry-Modes insbesondere bei Fahrzeugen von Tesla kritisch zu sehen ist. Hierbei würde nämlich oft die DSGVO verletzt.

Die Behörde positioniert sich nicht pauschal gegen Dash-Cams, hält aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO folgendes fest:

"Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams ist deshalb nur möglich, wenn ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht, wenn kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist. Als zulässig erachten wir hierbei einen Speicherzyklus von ca. ein bis zwei Minuten, da es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreichend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfallereignis zu speichern."

Der bei einem eingesteckten USB-Stick zusätzlich aktivierte Sentry-Mode / Wächter-Modus, bei dem alle möglichen Ereignisse rund um das Fahrzeug aufgezeichnet werden, also auch zB wenn sich ein Passant dem Fahrzeug nähert, sei hingegen im öffentlichen Raum unzulässig.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Zivilgerichte in Deutschland Dash-Cam-Aufnahmen, auch wenn sie entgegen der DSGVO-Regelungen erstellt wurden, regelmäßig als Beweis zulassen.

Der Sentry Mode war bei Fahrzeugen des Herstellers Tesla ursprünglich standardmäßig aktiviert. Die Lenker mussten also die Aufzeichnung der Daten aktiv unterbinden. Nachdem die Datenschutzbehörde in den Niederlanden ein Verfahren gegen Tesla eingeleitet hatte, wurde der Sentry Mode standardmäßig deaktiviert. Damit liegt die Verantwortlichkeit direkt beim Nutzer. Tesla konnte so einer Strafe in den Niederlanden entgehen.

Sicht der Gerichte zur Datenspeicherung von Dash-Cams

In Österreich hat der VwGH im Jahr 2016 entschieden, dass Dash-Cams mit (auch kurzer) Speichermöglichkeit gegen das DSG 2000 verstoßen (VwGH Ro 2015/04/0011). In einer neueren Entscheidung zum Thema erachtete die Datenschutzbehörde eine anlassbezogene Speicherung für bis zu 5 Minuten für zulässig (Bescheid vom 10. November 2022, GZ 2022-0.609.733). Die Rechtslage hat sich inzwischen insofern geändert, als die Zulässigkeit allein an der DSGVO zu messen ist. Das BVwG hält jedenfalls §§ 12 und 13 DSG für unanwendbar, da es hier keine Öffnungsklausel gibt (BVwG W245 2263873-1).

Update: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wächter-Modus

In einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG W214 2259197-1) wurde klargestellt, dass der Einsatz des "Wächter-Modus" in einem Tesla-Fahrzeug strengen Datenschutzvorschriften unterliegt. Der Fall behandelt die Beschwerde eines Passanten, der bemerkte, dass er von den Kameras eines im "Wächter-Modus" befindlichen, geparkten Tesla erfasst wurde. Dies geschah jedoch, ohne dass ein USB-Stick im Fahrzeug eingesteckt war, der zur Speicherung der Aufnahmen notwendig ist. Das Gericht stellte fest, dass das bloße Erfassen von Daten durch die Kameras, auch ohne tatsächliche Speicherung auf einem physischen Medium, eine Datenverarbeitung darstellt, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen muss. Insbesondere wurde entschieden, dass diese Überwachungspraxis die Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO verletzt, da betroffene Personen darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass sie aufgezeichnet werden könnten und wer der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Die Datenschutzbehörde hatte noch mangels Aufzeichnung keine Datenschutzverletzung gesehen. Eine Strafe gegen den Halter des Tesla wurde nicht verhängt.

Dies dürfte in der Praxis bedeuten, dass eine Aktivierung des Wächtermodus im öffentlichen Raum mangels Information der Betroffenen stets datenschutzrechtlich problematisch ist, da der Informationspflicht nach Art 13 DGSVO nicht nachgekommen werden kann.

Quellen

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