logo_klein
Benutzungszwang für Marken
Benutzungszwang für Marken

Wer Marken anmeldet, unterliegt einem Benutzungszwang. Benutzungszwang bedeutet, dass die Marke auch benutzt werden muss. Nur in den ersten fünf Jahren nach Markenanmeldung muss der Markeninhaber die Nutzung der Marke nicht nachweisen. Danach kann bei einer Anfechtung die Einrede der Nichtbenutzung erhoben werden. Diese ist immer dann erfolgreich, wenn die Marke fünf Jahre hintereinander nicht benutzt wurde. Es liegt am Markeninhaber, die Benutzung nachzuweisen. Ein aktueller Fall zur bekannten Marke "Big Mac" zeigt, dass auch großen Playern wie Mc Donald's dieser Nachweis nicht immer gelingt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Am 5. Juni 2024 hat das Europäische Gericht (EuG) entschieden, dass McDonald’s den Markenschutz für die Bezeichnung „Big Mac“ im Zusammenhang mit Geflügelprodukten verliert. Das Urteil betrifft konkret die Eintragung der Marke für „Hähnchensandwiches“, „aus Geflügelerzeugnissen zubereitete Lebensmittel“ und entsprechende Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants stehen. Der Fall wurde von der irischen Fast-Food-Kette Supermac’s (Holdings) Ltd. initiiert. Diese hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt, die Marke „Big Mac“ von McDonald’s teilweise für verfallen zu erklären. Der Antrag stützte sich auf die mangelnde ernsthafte Benutzung der Marke für bestimmte Geflügelprodukte und Dienstleistungen.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die von McDonald’s vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der Marke „Big Mac“ für die genannten Geflügelprodukte und Dienstleistungen nachzuweisen. Zu den relevanten Beweisen gehörten unter anderem Werbeplakate, Fernsehspots und Social-Media-Beiträge. Diese Beweise zeigten zwar die Nutzung der Marke, jedoch nicht in einem ausreichenden Umfang, um die Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung zu erfüllen.

Wichtige Details des Urteils

  • Unzureichende Beweise: Die eingereichten Beweismittel wie Werbeplakate und Fernsehspots konnten nicht belegen, dass die Marke „Big Mac“ in der relevanten Zeit und in ausreichendem Maße für „Hähnchensandwiches“ benutzt wurde.
  • Homogene Warenkategorie: Das Gericht betonte, dass „Hähnchensandwiches“ und „aus Geflügelerzeugnissen zubereitete Lebensmittel“ eine eigene, hinreichend homogene Warenkategorie bilden, die nicht mit anderen Fleischprodukten gleichgesetzt werden könne.
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants: Auch für die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants stehen, konnte McDonald’s keine ausreichenden Beweise für eine ernsthafte Benutzung der Marke „Big Mac“ vorlegen.

Konsequenzen

Mit diesem Urteil verliert McDonald’s den Markenschutz für „Big Mac“ im Zusammenhang mit bestimmten Geflügelprodukten und den genannten Dienstleistungen. Dies stellt einen bedeutenden Rückschlag für das Unternehmen dar, das nun gezwungen ist, seine Markenstrategie in diesem Bereich zu überdenken. Natürlich kann der Name "Big Mac" trotzdem weiterhin im Bezug auf Geflügelprodukte verwendet werden. Jedoch kann das Unternehmen die Produktbezeichnung im Bezug auf Geflügelprodukte nicht exklusiv beanspruchen (andere also nicht von der Nutzung ausschließen).

Fazit

Das Urteil zeigt, wie hoch die Anforderungen an den Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke sind. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie ihre Markenrechte durch ausreichende und überzeugende Beweise verteidigen können.

Sie haben weitere Fragen im Markenrecht?

Sie haben weitere Fragen zum Thema Benutzungszwang von Marken oder möchten sich zu anderen Fragen des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts beraten lassen? Schauen Sie gerne in unserer Service-Rubrik IP- und Markenrecht vorbei oder melden Sie sich unter office@geuer.at bzw telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Quelle: EuG, 5.06.2024 - T-58/23

Scroll to Top