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EuGH: Schadenersatz bei Datenschutzverstößen
EuGH: Schadenersatz bei Datenschutzverstößen

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverstößen gemäß Art 82 DSGVO hauptsächlich der Ausgleichsfunktion dient. Dies bedeutet, dass der Schadenersatz darauf abzielt, den erlittenen immateriellen Schaden vollständig zu kompensieren, anstatt eine strafende Wirkung zu haben. Der EuGH betonte, dass hierbei auch symbolische Entschädigungen gerechtfertigt sein können, wenn der erlittene Schaden geringfügig ist.

Hintergrund

Dem Broker Scalable Capital wurden Kundendaten gestohlen. Der Gerichtshof hatte im konkreten Fall die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Betroffene immaterielle Schäden geltend machen können, die durch Verstöße gegen die DSGVO entstanden sind. Der EuGH stellte klar, dass auch geringfügige Beeinträchtigungen kompensiert werden müssen, wenn sie eine spürbare und nachweisbare Belastung für die betroffene Person darstellen. Ein Schadenersatz bei Datenschutzverstößen kann also laut EuGH auch bei geringen Verletzungen möglich sein. Eine Beeinträchtigung des Betroffenen muss aber dargelegt werden. Grundsätzlich wird vom EuGH eine Datenschutzverletzung als nicht weniger schwer als eine Körperverletzung angesehen.

Definition von Identitätsdiebstahl

Im vorliegenden Fall ging es auch um die Frage, wann ein Identitätsdiebstahl vorliegt. Identitätsdiebstahl wird als Nutzung gestohlener personenbezogener Daten durch Dritte beschrieben, um die Identität des Betroffenen vorzutäuschen. Identitätsdiebstahl liegt also erst dann vor, wenn ein Dritter die Identität annimmt. Ein Schadenersatz kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Dritter die Identität auch tatsächlich angenommen hat.

Fazit

Das Urteil des EuGH stellt sicher, dass Betroffene von Datenschutzverstößen Schadenersatz erhalten und die Schutzfunktion der DSGVO gestärkt wird. Es unterstreicht die Bedeutung einer vollständigen Kompensation immaterieller Schäden und bietet Klarheit für die Praxis.

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Quelle: EuGH Rechtssachen C‑182/22 und C‑189/22

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