Sie machen ein Foto und fragen sich, ob dieses urheberrechtlich geschützt ist? Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) kommt es darauf an, ob es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Das bedeutet, es wird eine gewisse kreative Leistung des Urhebers vorausgesetzt. Viele Fotos erfüllen diese Voraussetzung nicht und fallen unter sogenannte "Verwandte Schutzrechte", konkret Leistungsschutzrechte. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH mit dem Thema urheberrechtlicher Schutz eines Fotos bzw Schutz als Leistungsschutzrecht beschäftigt.
Schutz eines Lichtbildes als Leistungsschutzrecht
Der OGH-Entscheidung zu GZ 4 Ob 52/24m vom 17.5.2024 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verfasste 2018 einen Festschriftbeitrag für einen Philatelisten-Klub, in dem auch ein von ihm angefertigtes Foto von einer Postkarte abgedruckt wurde. Der Beklagte verwendete dieses Lichtbild in seinem 2022 veröffentlichten Buch. Während das Beseitigungsbegehren des Klägers abgewiesen wurde, erwirkte der Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsurteil.
Der OGH hielt fest, dass der in § 73 UrhG normierte Schutzgegenstand des Lichtbildes weit definiert ist. Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können deshalb Lichtbildschutz genießen.
Abgrenzung: Urheberrechtlicher Schutz eines Fotos
In Abgrenzung zum urheberrechtlichen (und damit weiteren) Schutz von Lichtbildwerken ist beim Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes gerade keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liegt, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt. Damit fällt auch eine „rein technische Leistung“ des Lichtbildners „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“, unter den Leistungsschutz. Während Leistungsschutzrecht sich damit auch auf einfache Lichtbilder bezieht, ginge ein urheberrechtlicher Schutz eines Fotos mit viel höheren Anforderungen einher.
Mindestanforderungen für Leistungsschutzrechte an Lichtbildern
Bei Leistungsschutzrechten ist keine eigentümliche geistige Schöpfung iSd UrhG gefordert. Nur bei Fehlen eines menschlichen Schaffensaktes, aber auch bei einer bloßen Kopie oder im Fall eines fotografischen Druckverfahrens liegt keine zum Leistungsschutz führende „Aufnahme eines Lichtbildes“ vor, sodass in einem solchen Fall sich der „Hersteller“ nicht auf § 74 UrhG berufen kann. In solchen Fällen fehlt nämlich ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit.
Ein solcher Fall liegt hier laut OGH nicht vor. Gegenständlich handelt es sich um ein sogenanntes Reproduktionsfoto. Von einem solchen ist zu sprechen, wenn vorgefundene Gegenstände oder Kunstwerke möglichst originalgetreu abgebildet werden. Mangels Eigentümlichkeit ist das klägerische Foto zwar nicht als Lichtbildwerk, aber sehr wohl als einfaches Lichtbild zu qualifizieren. Auch bei einer durch Abfotografieren hergestellten Reproduktionsaufnahme von einer Postkarte liegt ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vor. Das erforderliche Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit liegt im Anlassfall schon deshalb vor, weil es wichtig war, ein Bild für die Festschrift zu schaffen.
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