Die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens. Für Gründer in Österreich und Deutschland bieten die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG oder FlexCo) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) attraktive Optionen. Doch welche wesentlichen Unterschiede gibt es? In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte, die Unternehmer bei ihrer Entscheidung, neben der Standortentscheidung, berücksichtigen sollten.
Rechtsformen für Gründer
In der heutigen Zeit ist Anpassungsfähigkeit ein entscheidender Faktor für unternehmerischen Erfolg. Um dem Rechnung zu tragen, hat der österreichische Gesetzgeber dieses Jahr mit dem FlexKapGG eine neue Rechtsform eingeführt, die Gründern mehr Flexibilität bieten soll.
Die FlexCo wird von Vielen als ein Hybrid zwischen der GmbH und der AG bezeichnet, da sie Vorteile beider Rechtsformen kombiniert und so besonders für Unternehmen mit hohem Wachstumspotential interessant sein dürfte. Das FlexKapGG umfasst lediglich 26 relevante Paragrafen. Daneben gilt das GmbH-Gesetz. Daher steht die FlexCo der GmbH wesentlich näher als der AG.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland. Sie wurde 2008 eingeführt, um Gründern mit wenig Startkapital eine kostengünstige Möglichkeit zur Gründung einer Kapitalgesellschaft zu bieten. Die Einführung der UG empfand der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf die steigende Zahl der englischen Limited-Gründungen („Private Company limited by Shares“) als notwendig. Geregelt ist die UG in § 5a des deutschen GmbHG.
FlexCo vs UG: Gründungskapital und Haftung
Das Mindestkapital für die Gründung einer FlexCo beträgt 10.000 Euro, wovon 5.000 Euro in Bar einzubezahlen sind. Zudem bietet die FlexCo vielfältige Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung durch zusätzliche Einlagen, was die Anpassungsfähigkeit an Marktbedingungen erhöht. Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Im Vergleich dazu kann die UG in Deutschland bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Dieser Umstand macht sie besonders für Gründer mit wenig Startkapital attraktiv. Allerdings ist die UG verpflichtet, einen Teil ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro angewachsen ist, das einer GmbH entspricht. Dies dient dem Gläubigerschutz. Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Erleichterte Formvorschriften für die FlexCo
Die Gründung beider Rechtsformen setzt grundsätzlich einen Gesellschaftsvertrag voraus, der unter Form eines Notariatsaktes erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine FlexCo auch ohne Hinzuziehung eines Notars gegründet werden, was den Gründungsprozess vereinfacht. Eine solche vereinfachte Gründung ist für die UG nicht vorgesehen.
Die Anteilsübertragung ist für die Gesellschafter einer FlexCo einfacher gestaltet als für die UG. Während die Anteile an einer FlexCo auch mittels anwaltlicher Privaturkunde übertragen werden können, erfordert die Anteilsübertragung eines UG-Gesellschafters die notarielle Beurkundung. Dies gilt für die FlexCo auch für die Übernahme von Anteilen im Rahmen von Kapitalerhöhungsmaßnahmen. Diese werden dadurch vereinfacht ermöglicht.
Flexibilität: Welche Rechtsform bietet mehr?
Eine der großen Stärken der FlexCo ist ihre hohe Flexibilität bei der Gestaltung des Stammkapitals und der Unternehmensstruktur. Vereinfachte Kapitalerhöhungsmaßnahmen ermöglichen es den Gesellschaftern, die Kapitalstruktur einfach und schnell an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen.
Die UG hingegen ist durch die Verpflichtung zur Kapitalaufstockung bis zur Erreichung des Mindestkapitals einer GmbH etwas eingeschränkter. Diese gesetzliche Rücklage fördert langfristig die Stabilität des Unternehmens, kann jedoch in den Anfangsjahren die Flexibilität einschränken.
Ein weiteres Schlüsselelement der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese sind Geschäftsanteile, die zwar kein Stimmrecht, aber eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös ermöglichen. Diese dürfen maximal 25 % des Stammkapitals umfassen und können insbesondere für Start-ups attraktiv sein, da sie zur Mitarbeiterbeteiligungsprogramme genutzt werden können. Die Möglichkeit von Geschäftsanteilen ohne Stimmrecht, ist für die UG nach § 45 Abs. 1 des deutschen GmbHG ebenfalls vorgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechend gestaltet ist.
Fazit: FlexCo oder UG – Welche Rechtsform ist die richtige für Ihr Unternehmen?
Das Dargestellte zeigt: Sowohl die österreichische FlexCo als auch die deutsche UG bieten einzigartige Vorteile. Die Entscheidung zwischen UG und FlexCo sollte daher auf einer gründlichen Analyse der individuellen Bedürfnisse und Umstände Ihres Unternehmens basieren.
Für eine fundierte Entscheidung und maßgeschneiderte Beratung stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie dabei, die optimale Rechtsform für Ihr Unternehmen zu wählen und alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Unternehmensgründung?
Sie haben weitere Fragen zum Thema Start-up oder wollen sich in anderen Bereichen des Unternehmensrechts durch einen Rechtsanwalt beraten lassen? Als Rechtsanwälte sind wir auf dieses und weitere Rechtsgebiete spezialisiert. Melden Sie sich gerne bei unserer Kanzlei unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.