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Offener E-Mailverteiler als Datenschutzverstoß
Offener E-Mailverteiler als Datenschutzverstoß

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2024 erneut unterstrichen, wie sensibel der Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten sein muss. In diesem Fall stand eine politische Partei im Zentrum, die gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Ein offener E-Mailverteiler ist also ein Datenschutzverstoß und kann ernsthafte Folgen haben.

Der Sachverhalt

Am 22. November 2021 hatte die Bundesgeschäftsstelle einer politischen Partei zwei E-Mails über einen offenen Verteiler verschickt. Die Listen enthielten jeweils etwa 400 E-Mail-Adressen, von denen rund 100 personalisiert waren. Für alle Empfänger der E-Mails war der Verteiler sichtbar, wodurch personenbezogene Daten unbefugt offengelegt wurden. Noch gravierender war jedoch, dass aus dem Inhalt der E-Mails die politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung der Empfänger hervorging. Damit handelte es sich um besonders schützenswerte Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO.

Die Entscheidung

Die Datenschutzbehörde hatte der Partei zunächst eine Strafe von 35.000 Euro auferlegt. Das BVwG reduzierte diese im Berufungsverfahren auf 28.000 Euro. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag von 2.800 Euro für das Verfahren vor der Datenschutzbehörde festgelegt. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden der Partei jedoch nicht auferlegt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für unzulässig.

Die Begründung

Das BVwG stellte klar, dass die Partei als Verantwortliche im Sinne der DSGVO gemäß Art 4 Z 7 gehandelt hatte. Der Verstoß gegen Art 9 Abs 1 DSGVO – das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage – war unstrittig. Ein offener E-Mailverteiler und die daraus erkennbaren politischen Überzeugungen der betroffenen Personen stellte einen klaren Datenschutzverstoß dar.

Die Strafminderung begründete das Gericht mit den Umständen des Einzelfalls. Offen blieb allerdings, ob die Partei Maßnahmen zur Verbesserung ihres Datenschutzmanagements ergriffen hatte.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig der Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist, insbesondere im politischen Kontext. Organisationen – auch politische Parteien – müssen sicherstellen, dass sie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen und das Risiko von Datenschutzverstößen minimieren.

Lehren aus dem Fall

  1. Sensibilität bei E-Mail-Kommunikation: Der Fall verdeutlicht, dass offene E-Mail-Verteiler ein erhebliches Risiko darstellen. Gerade personalisierte Adressen sollten niemals für Dritte sichtbar sein.
  2. Besondere Kategorien von Daten: Politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen gehören zu den sensibelsten personenbezogenen Daten. Ihre Offenlegung kann nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche Konsequenzen für Betroffene nach sich ziehen. Daher sollten Organisationen, die solche Daten verarbeiten (zB Kirchen, Gesundheitsdienstleister, Parteien, Gewerkschaften) besonders aufmerksam sein.
  3. Prävention und Schulung: Organisationen sollten regelmäßig Datenschutzschulungen durchführen und ihre technischen Systeme prüfen, um solche Vorfälle zu vermeiden.

Die Entscheidung des BVwG macht deutlich, dass Datenschutzverstöße im politischen Raum nicht als harmlos angesehen werden. Sie ist ein klarer Appell an alle Verantwortlichen, Datenschutz in den Mittelpunkt ihrer Kommunikationsstrategie zu rücken.

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Quelle: BVwG vom 25. Oktober 2024 (GZ: W108 2285546-1)

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