logo_klein
Räumung nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Räumung nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft

Im vorliegenden Fall (4Ob94/25i vom 29.09.2025) stritten ehemalige Lebensgefährten über die Räumung eines gemeinsam bewohnten Hauses. Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft, während die Beklagte argumentierte, durch den gemeinsamen Erwerb, Ausbau und die Finanzierung des Hauses sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) entstanden. Das Erstgericht wies die Räumungsklage ab, das Berufungsgericht gab ihr hingegen statt – und der OGH bestätigte nun diese Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rechtliche Kernaussage des OGH

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch gesellschaftsrechtliche Ansprüche entstehen. Das bedeutet: Ein Lebensgefährte kann grundsätzlich jederzeit die Räumung vom anderen verlangen, sofern kein eigenständiges Benützungsrecht oder schikanöses Verhalten vorliegt.

Wann liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) vor?

Eine konkludente (also stillschweigend geschlossene) GesbR zwischen Lebensgefährten ist laut ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Erforderlich ist eine über die Lebensgemeinschaft hinausgehende Zweckverfolgung, der Einsatz von Kapital und Arbeitsleistung im gemeinschaftlichen Zusammenwirken, und eine organisierte Zusammenarbeit mit Mitwirkungsrechten beider Partner.

Die bloße gemeinsame Aufnahme eines Kredits oder der Ausbau eines Hauses zur Wohnversorgung reicht nicht aus. Auch hohe finanzielle Beiträge oder die Übernahme eines Kreditausfallsrisikos begründen keine GesbR, solange die Investition dem gemeinsamen Wohnen dient.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OGH (4Ob94/25i) bestätigt eine klare Linie in der Rechtsprechung: Gemeinsame Investitionen von Lebensgefährten führen nicht automatisch zu Miteigentum oder einer GesbR.

Nur, wenn ausdrücklich oder nachweislich eine gesellschaftsähnliche Struktur mit wirtschaftlichem Zweck vereinbart wurde, kann eine GesbR entstehen.

Für die Praxis heißt das:

  • Trennung von Vermögen und Eigentum: Lebensgefährten sollten bei gemeinsamen Immobilienprojekten vertragliche Regelungen treffen (zB Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung, GesbR-Vertrag), insbesondere, wenn beide investieren, aber nur ein Partner Eigentümer ist.
  • Finanzielle Beiträge dokumentieren: Wer Geld oder Arbeitsleistung investiert, sollte diese Beiträge schriftlich festhalten, um spätere Rückforderungen (zB aus bereicherungsrechtlichen Gründen) abzusichern.
  • Rechtzeitig rechtliche Beratung einholen: Frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Streitigkeiten nach einer Trennung zu vermeiden.

Sie haben Fragen zum Thema Immobilie und Lebensgemeinschaft?

Sie haben Fragen zu gemeinsamen Immobilien mit Lebensgefährten oder Familienangehörigen oder möchten sich allgemein im Immobilienrecht beraten lassen? Wir verfügen über umfassende Erfahrung in diesem Bereich - melden Sie sich gerne unter office@geuer.at oder telefonisch unter +43-1-4380072.

Scroll to Top