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Berechtigtes Interesse bei Immobilienakquise anhand einer aktuellen DSB-Entscheidung
Berechtigtes Interesse bei Immobilienakquise anhand einer aktuellen DSB-Entscheidung

Eine aktuelle Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) vom 7. November 2025 zeigt deutlich, wo die Grenzen des „berechtigten Interesses“ nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO bei der Nutzung von Grundbuchdaten bei der Immobilienakquise liegen. Ausgangspunkt war ein Fall, in dem eine Immobilientreuhänderin eine Person aus einem Einantwortungsbeschluss kontaktierte – obwohl diese gar nicht Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft war. Die DSB stufte dies als Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ein.

Was bedeutet die Entscheidung?

Öffentliche Register wie das Grundbuch können und dürfen von jedermann eingesehen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Daten für beliebige Zwecke frei nutzbar sind. Dies gilt insbesondere für Immobilienakquise, wenn die betroffene Person nicht die richtige Ansprechperson ist.

Die DSB stellt klar:

  • Eine einmalige Kontaktaufnahme mit tatsächlichen Eigentümern kann durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sein (zB Abklärung eines möglichen Verkaufsinteresses).
  • Ein Schreiben an Personen, die keine Verfügungsbefugnis haben, ist dagegen nicht erforderlich – und damit nicht rechtmäßig.
  • Entscheidend ist, ob die angeschriebene Person über die Liegenschaft verfügen kann. Wenn nicht, fällt die rechtliche Grundlage weg.

Was bedeutet das für Kaufinteressierte?

Kaufinteressierte sollten bei ihrer Immobilienakquise also folgende Schritte befolgen:

  • Eigentumsverhältnisse vor Kontaktaufnahme eindeutig prüfen
  • Nur tatsächliche Eigentümer bzw klar Verfügungsberechtigte kontaktieren
  • Nutzung von Grundbuchdaten auf das Notwendige beschränken
  • Interessenabwägung dokumentieren

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