Vereine sind ein Herzstück der österreichischen Gesellschaft - man verfolgt ein gemeinsames Ziel oder Hobby und feiert auch gerne zusammen oder verfolgt gemeinsam ein Fußballmatch im Vereinslokal. Doch wie sieht es beim Thema Pay-TV und Urheberrecht aus? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21. Januar 2025 in der Rechtssache 4 Ob 142/24x, dass ein Verein nicht automatisch für Pay-TV-Übertragungen im Vereinslokal haftet. Was bedeutet das für Vereine?
Der Fall: Spontane Fußballübertragung
Ein Sportverein ohne Pay-TV-Abonnement zeigte am 4. November 2023 im Vereinslokal eine Bundesliga-Live-Übertragung. Ein Mitglied nutzte dafür sein privates Abonnement und einen Laptop, angeschlossen an den Vereinsfernseher. Etwa 10-15 Personen sahen zu. Der Pay-TV-Anbieter klagte auf Unterlassung und Schadenersatz (3.720 EUR), beantragte eine einstweilige Verfügung und scheiterte vor dem OGH.
OGH-Entscheidung: Keine Vereinshaftung
Der OGH wies den Revisionsrekurs ab. Ob eine „öffentliche Wiedergabe“ (§ 18 UrhG) vorlag, ließ er offen – entscheidend war die Haftung:
- Vereinsorgane unbeteiligt: Keine Kenntnis oder Beteiligung, daher keine Täter- oder Mittäterhaftung.
- Keine Gehilfenhaftung: Der Fernseher war verfügbar, doch fehlte bewusste Förderung oder eine Prüfpflichtverletzung.
- Keine Unternehmerhaftung: Das Mitglied handelte eigenmächtig, nicht im Auftrag des Vereins (§ 81 UrhG).
- Platzwart nicht verantwortlich: Er war kein Repräsentant mit Entscheidungsbefugnis.
Bedeutung für Vereine
Vereine haften nicht automatisch für Mitgliederhandlungen, solange sie diese nicht fördern oder davon profitieren. Dennoch: Ein unregulierter Fernseher und offener Zugang können Risiken bergen.
Praxistipps: Pay-TV und Urheberrecht
Aus der Entscheidung ergeben sich folgende Tipps hinsichtlich Pay-TV und Urheberrecht durch Vereinsmitglieder:
- Nutzungsregeln für Geräte festlegen.
- Vereinslokal als „privat“ kennzeichnen.
- Mitglieder über Urheberrecht aufklären.
- Bei Unsicherheit: Rechtsberatung einholen.
Fazit
Die Entscheidung (4Ob142/24x) schützt Vereine vor überzogener Haftung, mahnt aber zur Vorsicht.
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